Bitcoin bald Zahlungsmittel in den USA?

Im Zuge der Bitcoin-Konferenz 2022 in Miami hatte eine Äußerung aus den USA für Aufsehen gesorgt. Cynthia Lummis, Senatorin für den US-Bundesstaat Wyoming, hatte im Rahmen dieser Konferenz einen Gesetzesentwurf angekündigt, der es ermöglichen soll, Bitcoin als Zahlungsmittel zu nutzen. Der entsprechende Gesetzesentwurf liegt nun vor – nicht in Wyoming, sondern auf Bundesebene.

Bitcoin als Zahlungsmittel

Der Gesetzentwurf für den Responsible Finance Innovation Act (RFIA), ein überparteiliches Projekt der Republikanerin Cynthia Lummis und der Demokratin Kristin Gillibrand, setzt einen Schwerpunkt auf die Besteuerung von Transaktionen in Kryptowährungen. Die Steuerbarkeit von transferierten Coins ist der essentielle Aspekt, der über die Tauglichkeit einer Kryptowährung als Zahlungsmittel entscheidet.

 


Exkurs: der juristische Preisbegriff

Betrachtet man analog die Situation im Anwendungsbereich des deutschen Rechtes, stellt man fest, dass es zivilrechtlich grundsätzlich keine Probleme bei der Nutzung einer Kryptowährung als Zahlungsmittel gibt. § 433 BGB, der den Grundfall des Kaufvertrages regelt, spricht in § 433 Abs. 2 BGB von der Zahlung des Kaufpreises. Der Kaufpreis ist per definitionem das in Geld entrichtete Entgelt für die dazu synallagmatische Hauptleistung. Was dabei im juristischen Sinne Geld ist, muss vom wirtschaftlichen Begriffsverständnis abgegrenzt werden.

Ist Bitcoin Geld?

Im wirtschaftlichen Sinne ist Geld jede Ware, die zur dauerhaften Wertaufbewahrung, zur Quantifizierung und Berechnung von Wert sowie zum Eintauschen gegen Sach- und Nutzwerte geeignet ist. Der Begriff ist dabei gerade wegen letzterer Eigenschaft nicht trennscharf abzugrenzen – wie weithin ein Zahlungsmittel akzeptiert sein muss, um als Geld zu gelten, ist Auslegungssache und zudem fallabhängig zu betrachten. Der juristische Geldbegriff wird dahingehend reduziert, dass ein entsprechendes Gut nur dann Geld ist, wenn es vom Staat oder einer von diesem ermächtigten Stelle als Tauschmedium ausgegeben ist. Interessanterweise stellt der juristische Geldbegriff nur auf die Tauschfunktion, nicht auf die anderen Aspekte des wirtschaftlichen Geldbegriffes ab. Entscheidend ist allerdings, dass Geld von einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Institution in Umlauf gebracht wird. Dies zeigt sich auch an dem kuriosen Umstand, dass die Definition von Geld im deutschen Recht die zivilrechtliche Lehre praktisch nie beschäftigt – die Definition der gängigen Lehre ist im Zusammenhang mit der Geldfälschung nach § 146 StGB entwickelt worden.

Als Geld gilt mithin nur ein Zahlungsmittel, das von einer staatlichen Stelle als solches in Umlauf gebracht wird. Dabei geht es allerdings nicht nur um den Euro, der nach Art. 128 AEUV von der EZB als staatlich ermächtigter Stelle nach Art. 23, 59 Abs. 2 GG i.V.m. EUV und AEUV ausgegeben wird und nach den Euro-Einführungsgesetzen eins bis zwölf gesetzliches Zahlungsmittel ist. Fremdwährungen gelten ebenfalls unproblematisch als Geld, wie der Umkehrschluss aus § 244 BGB zeigt. Dieser konsolidiert Fremdwährungsschulden in einer Kategorie mit Geldschulden im Allgemeinen; Geldschulden sind zugleich eine Schuldform eigener Art in der schuldrechtlichen Dogmatik, nämlich eine Wertverschaffungsschuld, die von den auf Sachen i.S.v. § 90 BGB und sonstige Gegenstände bezogenen Stück-, Vorrats- und Gattungsschulden abzugrenzen ist. Allerdings müssen auch Fremdwährungen im Sinne von § 244 BGB den entsprechend anzuwendenden Kriterien des juristischen Geldbegriffes im Sinne des deutschen Rechtes genügen. Das bedeutet: Eine staatliche oder staatlich ermächtigte Stelle muss das betreffende Geld als Tauschmittel ausgegeben haben. Bitcoin hat zwar bereits in zwei Ländern (El Salvador und Zentralafrikanische Republik sowie die honduranische Sonderverwaltungszone Próspera) den Rang eines gesetzlichen Zahlungsmittels und wird in weiteren Ländern von Behörden akzeptiert (z.B. Schweiz, Ukraine), wird allerdings nicht von einer staatlichen Stelle ausgegeben. Ob diese Unterscheidung so tatsächlich vertretbar ist, sei dahingestellt, sie entspricht jedenfalls dem aktuellen Stand der juristischen Dogmatik. Bitcoin dürfte insofern im deutschen Recht nicht als Geld gelten.

Dies berührt seine Nutzbarkeit als Zahlungsmittel allerdings nicht, da in diesem Fall § 480 BGB greifen würde. Wird anstelle eines Kaufpreises in Geld vereinbart, dass die Übereignung eines anderen Gegenstandes (ein Bitcoin kann wohl als Gegenstand, nicht allerdings als Sache i.S.v. § 90 BGB betrachtet werden) geschuldet wird, finden die Vorschriften über den Tausch entsprechende Anwendung. Auf zivilrechtlicher Ebene steht der Nutzung von Bitcoin und jeder beliebigen Kryptowährung als Zahlungsmittel insofern nichts entgegen, auf steuerrechtlicher Ebene ist die Unterscheidung allerdings von höchster Relevanz.


 

Begriffsbestimmungen

Der RFIA-Entwurf bezieht sich nicht explizit auf Bitcoin, sondern auf virtual currencies. Virtual currencies sind ein Sonderfall der digital assets, welche in Section 101 (a) Nr. (2) als natively electronic asset definiert ist, welches seinem Inhaber Befugnisse, Rechte oder Vermögenswerte vermittelt oder solche repräsentiert und mittels kryptographischer Verfahren in ein distributed ledger oder ein ähnliches System eingebunden ist. Am Begriff des ähnlichen Systems ist erkennbar, dass der Bereich der Blockchain-basierten Assets wohl allgemein adressiert werden soll. Virtual currencies wiederum zeichnen sich nach Section 101 (a) Nr. (10) RFIA dadurch aus, dass ihre primäre Funktion darin besteht, als Tauschmittel, als Recheneinheit, oder als Wertspeicher zu dienen, mithin die Funktionen von Geld nach dem wirtschaftlichen Geldbegriff erfüllen. Zudem dürfen virtual currencies nicht entsprechend 31 USC Section 5103  gesetzliches Zahlungsmittel sein und ihren Wert nicht von einem zugrunde liegenden Asset herleiten, also keine derivative Funktion für andere Vermögenswerte erfüllen. Welche Kryptowährungen als virtual currencies im Sinne des RFIA gelten, ist also sowohl anhand der technischen Beschaffenheit der jeweiligen Kryptowährung (distributed ledger, Kryptographie) als auch anhand der Struktur und Verwendung des Netzwerkes (Tauschmittel, Wertspeicher, Recheneinheit) abzugrenzen. Bitcoin als relevanteste Kryptowährung – und auch als jene Kryptowährung, die Cynthia Lummis bei Konzeption des Gesetzes primär im Blick hatte – erfüllt indes unproblematisch die Definition einer virtual currency: Das Netzwerk ist als DLT-basiertes Peer-to-Peer-Netzwerk aufgebaut und nutzt Hashing-Algorithmen zu kryptographischen Zwecken. Wertspeicherung und Wertbemessung ist in Bitcoin beziehungsweise Satoshi (100.000.000ster Teil eines Bitcoin) möglich und üblich; zudem ist das Netzwerk als Zahlungssystem konzipiert worden, womit Bitcoin als Tauschmittel dient. Auch ist Bitcoin kein legal tender im Sinne von 31 USC Sec. 5103, da dieser nur auf die inländische gesetzliche Währung, also den US-Dollar, abzielt, nicht auf gesetzliche Währungen im Allgmeinen. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Bitcoin die Kriterien von Section 101 (a) Nr. (2), (10) RFIA erfüllt.

Freigrenze für Zahlungen in Bitcoin

Werden Kryptowährungen gegen einen anderen Gegenstand eingetauscht, so stellt dies eine Realisierung ihres Wertes dar, die funktional einer Veräußerung gegen Geld entspricht. Dementsprechend stellt die Transaktion einen steuerbaren Vorgang dar: im deutschen Recht etwa wäre der Veräußerungsgewinn je nach Token und Umfang der Handelstätigkeit nach § 15 EStG oder § 22 EStG als Veräußerungsgewinn oder nach § 20 EStG als Einkunft aus Kapitalvermögen steuerbar; im US-amerikanischen Recht fiele auf Bundesebene gegenüber der IRS Kapitalertragssteuer an. Dies wäre aufgrund der entstehenden Mehrkosten sowie der gegebenenfalls umständlichen Deklaration in der Steuererklärung ein erheblicher Nachteil von Kryptowährungen als Zahlungsmittel. Der RFIA-Entwurf sieht in Section 201 (a), (b) Nr. (1) eine Freigrenze von 200 $ pro Transaktion vor. Was als Transaktion gilt, ist in Section 201 (b) Nr. (2) näher erläutert: demnach ist der zugrundeliegende Vertrag, nicht die konkrete Zahlung maßgeblich. Wird also im Vertrag ein Entgelt von 1.800 $ vereinbart, so macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung auf einmal oder in 10 Raten zu je 180 $ geleistet wird. Der Transaktionswert wird am Umfang des Vertrages insgesamt bemessen, sodass der beispielhafte Vertrag nicht unter die Freigrenze fallen würde. Viele Alltagsgeschäfte hingegen könnten auf Basis des Gesetzesentwurfes ohne Auslösen eines steuerbaren Vorganges in Bitcoin abgewickelt werden.

Rohstoff oder Wertpapier?

Die Integration von Kryptowährungen ins Recht der USA wurde zuletzt durch Kompetenzstreitigkeiten blockiert. Auf Bundesebene ist die Security and Exchange Commission (SEC) für die Regulierung und Aufsicht des Handels mit Wertpapieren (Securities) zuständig, während Rohstoffe und sonstige Handelswaren (Commodities) in den Zuständigkeitsbereich der Commodities Futures Trading Commission fallen. An die Klassifizierung als Security oder Commodity knüpfen auch die grundsätzlichen Bedingungen für die Handelszulassung an. Der RFIA-Entwurf nimmt die Abgrenzung anhand des sogenannten Howey-Tests vor, der aus einem Urteil des Supreme Court von 1946 (Az. SEC v. Howey Co., 328 U.S. 293) stammt.

In dem Fall, den der Supreme Court hiermit entschieden hatte, ging es um den Verkauf von Farmland, welches treuhänderisch bewirtschaftet wurde. Die Howey Co. hatte Investoren Zitronenfarmen in Florida zum Kauf vermittelt und diese dann gegen eine Beteiligung am Gewinn für sie bewirtschaftet. Die fiduzarische Bewirtschaftung erfolgte dabei umfassend, von Anbau, Pflege und Ernte der Pflanzen über den Verkauf und das Vertragsmanagement bis hin zum Transport. Von den Käufern des Farmlandes war lediglich Kapitaleinsatz gefordert, um dann an den Veräußerungserlösen beteiligt zu werden. Streitig war, ob die Howey Co. ihre Tätigkeit bei der SEC hätte registrieren müssen. Nach dem Securities Exchange Act 1934 sind Anbieter von Kapitalanlagen in der Pflicht, diese bei der SEC zu registrieren, wenn es sich begrifflich um Securities handelt. Der Begriff der Security stammt aus dem Securities Act 1933, war hierin allerdings spezifisch auf Wertpapiere zugeschnitten und wurde seinem Zweck des Anlegerschutzes mithin nicht umfassend gerecht. Der Supreme Court entwickelte vier Kriterien:

    1. An investment of money: Investition eines Geldbetrages in einer staatlichen Währung. Das amerikanische Recht erkennt ausländische Währungen nach ähnlichen Kriterien wie § 244 BGB als Geld an. In Section 101 (a) Nr. (5) RFIA, wo währungsgebundene Stablecoins definiert werden, gibt Hinweise auf diese Betrachtung.
    2. In a common enterprise: der Begriff enterprise bezieht sich auf ein unternehmerisches oder jedenfalls zweckgerichtetes Projekt, welches allerdings typischerweise einer einheitlichen Leitung untersteht. Ein Einbringen eigener Arbeit in ein Projekt ist möglich, eine dezentrale Struktur ist allerdings atypisch. Das Projekt muss einen gewissen Grad an öffentlicher Zugänglichkeit aufweisen, allerdings ist die Listung an einer Börse oder einem sonstigen hürdenlosen Marktplatz nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass Investoren, welche mit dem Projekt und seiner Gründung nicht eingehend vertraut sind, sich prinzipiell zur Investition verleitet sehen könnten.
    3. With the expectation of profit: bezieht sich auf laufende Zahlungen oder Wertsteigerungen eines Objektes.
    4. To be derived from the efforts of others: dieses Kriterium schließt unternehmerische Beteiligungen aus, die mit eigener Arbeit im Projekt einhergehen. Die Definition zielt auf den reinen Kapitalmarkt ab.

Lummis und Gillibrand schlagen dabei eine analoge Anwendung der Grundsätze des Howey-Tests vor, der auf die technische Natur eines Tokens sowie die vermittelten Rechte und Verwendungsmöglichkeiten im Netzwerk abstellt. Infrage stellen lässt sich im Hinblick auf Bitcoin das Vorliegen eines common enterprise, da hinter dezentralen Kryptowährungen (derzeit nur Bitcoin, insbesondere nicht Ethereum, hinter dem die Ethereum Foundation steht) eben kein Unternehmen und keine sonstige Institution stehen. Zudem ist der Profitbegriff fraglich, da bei einer Kryptowährung, die eben selbst genutzt und nicht in Fiat-Geld zurückgetauscht werden sollen, nicht die Spekulation auf die Preissteigerung in Dollar im Vordergrund steht.

Bitcoin wird nach dem Howey-Test aus diesen Gründen als Commodity eingeordnet, die funktional eher einem Rohstoff, etwa einem Edelmetall, ähnelt, als einer Security. Daher fällt Bitcoin nicht in den streng regulierten Zuständigkeitsbereich der SEC. Die Einordnung von Ethereum ist unter amerikanischen Juristen derzeit umstritten; da Ethereum allerdings unter zentraler Kontrolle der Ethereum Foundation steht, die einseitig den Code ändern kann, ist es wohl kaum vertretbar, Ethereum als Commodity einzuordnen. Das Risiko von Eigentümern, und dieses ist maßgeblich, da der Auftrag der SEC der Anlegerschutz ist, entspricht eher dem Risiko, das ein Anleger in einer zentralen Aktiengesellschaft trägt. Hier trägt der Investor das Risiko für das Handeln der Geschäftsleitung; wer auf der Ethereum-Blockchain operiert, trägt das Risiko des leitenden Handelns der Ethereum Foundation. Das Bitcoin-Netzwerk ist derzeit das einzige Krypto-Netzwerk, das ebenso stark dezentralisiert ist wie es Gold in der Erdoberfläche ist. Für die Nutzbarkeit als Zahlungsmittel nach Section 201 RFIA ist die Einordnung einer Kryptowährung zunächst einmal unerheblich, da hier an den separat definierten Begriff der virtual currency abgestellt wird. Allerdings dürften konsequenterweise die meisten Kryptowährungen in den USA den strengeren Regulierungen der SEC unterworfen werden.

Adoption in der Privatwirtschaft

Quasi zeitgleich mit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfes von Lummis und Gillibrand gab der Zahlungsdienstleister PayPal bekannt, dass in Zukunft Transaktionen und Guthaben in Bitcoin und einigen weiteren Kryptowährungen unterstützt werden. Dieser Service ist zunächst im Rahmen einer Testphase für Kunden aus den USA verfügbar. Die Adoption von Bitcoin in der Privatwirtschaft der USA war unter anderem wegen des Fintech-Unternehmens Zap und seinem Projekt Strike weit fortgeschritten, welches Zahlungen in Bitcoin beziehungsweise im Bitcoin-Lightning-Network über den regulären Nutzeraccount unterstützt und unter anderem Kooperationen mit Point-of-Sale-Herstellern in den USA einging, wodurch Zahlungen in Bitcoin in vielen Geschäften durch automatisierte Wechselsysteme möglich wurden. Auf ein ähnliches System greift in Deutschland etwa bereits Lieferando zu, wodurch es auf der Website des Unternehmens möglich ist, Bestellungen in Bitcoin zu bezahlen. Selbstverständlich mit dem Nachteil, dass es sich dabei um ein deklarationspflichtiges steuerbares Veräußerungsgeschäft handelt. Der Service von Strike hatte unter anderem dadurch für Aufsehen gesorgt, dass die NFL-Spieler Sean Culkin und Russel Okung via Twitter bekanntgaben, sich ihre Gehälter vollständig in Bitcoin auszahlen zu lassen.

Fazit

Die Aussicht auf eine offizielle Bitcoin-Adoption in den USA stellt einen Durchbruch in der Geschichte von Bitcoin als globaler Leitwährung dar. Bisher ist das Gesetz ein reiner Entwurf, der das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene noch vollständig passieren muss. Allerdings handelt es sich um ein überparteiliches Projekt mit breitem Rückhalt in der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, wie die dort bereits fortgeschrittene Bitcoin-Adoption zeigt. Da auch die politische Debatte um Kryptowährungen in den USA wesentlich sachlicher und weniger ideologisiert abläuft als in Kontinetaleuropa, dürften dem Entwurf auch nennenswerte Erfolgsaussichten zugesprochen werden – eine Offenheit für stabile dezentrale Währungen ist angesichts des aktuellen Scheiterns der politischen Planspiele mit dem Geldwert der einzig effektive Weg,  die gravierenden Auswirkungen des staatlichen Geldmonopols auf die sozial schwachen zu mildern.

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