Bei Kaufverträgen, die Berührungspunkte zu mehreren staatlichen Rechtsordnungen aufweisen, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Rechtsordnung. Für das Kaufrecht gibt es diverse Rechtsquellen, insbesondere sind Fragen des Kaufrechtes auch außerhalb der nationalen Ordnungen in internationalen Abkommen geregelt. Im Folgenden verschaffen wir uns einen kurzen Überblick über die infrage kommenden Rechtsquellen, ihre Rangordnung und ihren Anwendungsbereich.
Die Rechtsquelle mit dem weitesten Anwendungsbereich ist die Vienna Convention of the International Sale of Goods (CISG). Dieses internationale Abkommen ist von 93 Ländern ratifiziert und regelt den grenzüberschreitenden Handel.
Im deutschen Recht verhält es sich so, dass EU-Recht Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht hat, während (sonstige) internationale Abkommen erst durch einfache Bundesgesetze zu verbindlichem Recht werden und somit im Rang unter dem EU-Recht stehen. Für die CISG fällt dies nicht ins Gewicht, da die EU-Verordnung Nr. 593/2008 (Rom-I) in Art. 25 Abs. 1 internationalen Übereinkommen, die nicht ausschließlich zwischen EU-Mitgliedsstaaten bestehen, vor Rom-I Vorrang einräumt. Daher ist auf Kaufverträge vorrangig die CISG anzuwenden, wenn
- Beide Parteien in Vertragsstaaten ansässig sind bzw. ihr Gewerbe betreiben oder
- Das internationale Privatrecht (s.u.), das auf den Vertrag anzuwenden ist, zur Anwendbarkeit der CISG führt (vgl. Art. 1 CISG).
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Kaufverträge zwischen Unternehmern zu geschäftlichen Zwecken, wie sich aus Art. 2 CISG ergibt:
This Convention does not apply to sales of goods bought for personal, family or household use, unless the seller […] neither knew nor ought to have known that the goods were bought for any such use […].
Die im deutschen Recht bekannten Grundsätze über den Scheinkaufmann finden also ebenfalls Anwendung.
Art. 2 CISG benennt eine Reihe weiterer Kaufgegenstände, über welche geschlossene Kaufverträge nicht in den Anwendungsbereich der CISG fallen. Zu nennen sind hier Wertpapiere, Schiffe und Flugzeuge, Strom und darüber hinaus alle Waren, die durch Versteigerung oder von Hoheitsträgern erworben werden.
Nach Art. 6 CISG können die Vertragsparteien von allen Bestimmungen der CISG frei abweichen und ihre Anwendung auch vollständig ausschließen.
Gelangt die CISG nicht zur Anwendung, kommt, sofern der Vertrag Berührungspunkte zur Rechtsordnung eines EU-Mitgliedsstaates aufweist, die Anwendung von Rom-I in Betracht. Auch im Anwendungsbereich von Rom-I herrscht nach Art. 3 abs. 1 Rom-I zunächst der Grundsatz der freien Rechtswahl. Haben die Parteien also eine anwendbare (nationale) Rechtsordnung bestimmt, oder ergibt sich ein entsprechender übereinstimmender Wille eindeutig aus dem Vertrag, so gilt diese Wahl.
Eine Besonderheit gilt nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I bei Verträgen mit Verbrauchern: übt ein Unternehmer, also eine Person, die den Vertragsschluss im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit durchführt, seine Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat aus und kontrahiert mit einem Verbraucher, muss die Rechtswahl dem Verbraucherschutzstandard am Wohnort des Verbrauchers Rechnung tragen. Es kann keine Rechtswahl vorgenommen werden, durch die dem Verbraucher weniger Rechte zugestanden werden als durch die Rechtsordnung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Ist keine wirksame Rechtswahl erfolgt, so richtet sich die anwendbare Rechtsordnung nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Rom-I: entscheidend ist der Schwerpunkt der Vertragsabwicklung, in erster Linie die charakteristische Leistungspflicht aus dem Vertrag. Bei einem Kaufvertrag ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt (etwa die geschäftliche Niederlassung) des Verkäufers maßgeblich, da der Verkauf die für den Kaufvertrag charakterprägende Leistung ist; die Zahlung durch den Käufer prägt weniger das spezifische Wesen des Kaufvertrages. Aus den Gesamtumständen kann sich allerdings auch eine offensichtlich engere Verbindung zu einer Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben, was der Formulierung von Art. 4 Rom-I nach eher als Ausnahmefall vorgesehen ist. Speziell bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern wird also regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers maßgeblich sein. Bei Verbraucherverträgen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers maßgeblich, wie Art. 6 Abs. 1 Rom-I klarstellt.
Die Regelungen des EGBGB über das deutsche internationale Privatrecht haben neben Rom-I im Prinzip keine praktische Bedeutung mehr im Kaufrecht. Der einzig verbleibende, für Kaufverträge relevante Anwendungsbereich ist das Personalstatut, also die Frage nach der Geschäftsfähigkeit einer Person. Dieses wird von Rom-I nicht erfasst.
Grundsätzlich ist nach Art. 5 EGBGB die Staatsangehörigkeit maßgeblich: das Personalstatut bestimmt sich nach dem Recht des Staates, deren Angehöriger die Vertragspartei ist. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist vorrangig die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich; ist diese nicht vorhanden, entscheidet die engere Verbundenheit bei Gesamtbetrachtung, insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Person. Dasselbe gilt bei fehlender Feststellbarkeit irgendeiner Staatsangehörigkeit.
Als Ausnahmeregelung für Extremfälle enthalten sowohl das EGBGB (Art. 6) als auch Rom-I (Art. 21) Vorbehaltsklauseln hinsichtlich des sogenannten Ordre public: verweist das EGBGB oder Rom-I in eine Rechtsordnung, deren grundlegende Wertungen mit dem Recht des Staates, in dem die Kollisionsnormen geprüft werden, offensichtlich unvereinbar sind, so kann von der Anwendung des ausländischen Personalstatuts abgesehen werden. Hilfsweise kann dann die eigene Rechtsordnung angewendet werden.
Der BGH hat hierzu am 20.09.1993 in der Sache IX ZB 82/90 entschieden:
„Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter […] aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint.“
Der Verstoß gegen den ordre public ist also auch hinsichtlich des Personalstatuts als Ausnahmefall zu betrachten.
Interessant, dass speziell bei Kaufverträgen der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers maßgeblich ist. In meinem Fall möchte ich mir einen individuellen Kaufvertrag erstellen lassen. Hoffentlich finde ich dafür einen zuverlässigen Notar.