Bundesregierung: Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie für Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (Stand: 10.02.2021). Mit der Digitalisierungsrichtlinie ist die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht gemeint.

Inhalt des Entwurfs

Die betreffende Richtlinie sieht in ihrer neuen Fassung die Digitalisierung vieler Prozesshandlungen im Bezug auf das Gesellschaftsrecht vor. Im Fokus steht insbesondere die Gründung der Gesellschaft am Registergericht. Konkret zu nennen sind folgende Änderungen:

  • Die §§ 8 bis 10 des HGB werden dahingehend geändert, dass verschiedene Fälle der Datenübermittlung zwischen Gründern und Registergericht sowie zwischen verschiedenen Registergerichten, wenn mehrere Zweigstellen eines Unternehmens betroffen sind, auf elektronischem Wege erfolgen können. Dies erfasst auch entsprechende Bekanntmachungen.
  • § 12 HGB n.F. ermöglicht eine Beglaubigung von Gesellschaftsverträgen nach einer Identifikation per Videochat, was bedeutet, dass die dort vorgesehenen Beglaubigungshandlungen nicht mehr die zwingende Anwesenheit bei einem Notar voraussetzen.
  • § 13a HGB n.F. soll die Registergerichte verpflichten, Daten von Handelsgesellschaften am Inland an das zuständige Registergericht eines anderen Mitgliedsstaates weiterzuleiten, wenn eine Zweigniederlassung eingetragen werden soll. Dies erleichtert und beschleunigt den Eingang aller relevanten Informationen beim für die Zweigniederlassung zuständigen Registergericht.
  • Über das gesamte HGB verteilt wird der Bundesanzeiger gegen „die das Unternehmensregister führende Stelle“ ersetzt. Dies schafft die Rechtsgrundlage zur unmittelbaren Kommunikation der Unternehmer mit den Stellen in anderen Mitgliedsstaaten. Insbesondere wird eine faktische Gleichstellung anderer mitgliedsstaatlicher Registerstellen mit dem Bundesanzeiger der deutschen Registergerichte herbeigeführt. Unternehmer müssen sich nur an die nach dem mitgliedsstaatlichen Recht zuständige Stelle wenden, internationale Gründungs- und Bekanntmachungsverfahren werden damit effektiv innernationalen angeglichen.
  • Die Bundesnotarordnung und das Beurkundungsgesetz werden dahingehend angepasst, dass Beglaubigungen und Beurkundungen durch Notare in Abwesenheit von Gesellschaftern nach einer Identifikation per Videochat durchgeführt werden können (§ 16a BeurkG n.F.).
  • Die Registerverordnungen (über das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister etc.) werden dahingehend geändert, dass publizitätspflichtige Informationen über Unternehmen mittels des europäischen Systems zur Registervernetzung bereitgestellt werden sollen (etwa § 11 Handelsregisterverordnung). Dieses System hat entsprechend den Anspruch der Gleichwertigkeit mit den nationalen Handelsregistern.

Fazit

Die Änderung der Richtlinie reiht sich in die zunehmende Tendenz zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechtes innerhalb der EU ein. Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie eröffnet insbesondere die Möglichkeit, publizitätspflichtige Informationen digital beglaubigen zu lassen, sowie die stärkere Vernetzung der mitgliedsstaatlichen Handelsregister. Dies sind vielversprechende Ansätze, um die Harmonisierung des Unternehmensrechtes auf dem europäischen Binnenmarkt voranzutreiben.

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