Kryptowährungen in der Steuererklärung

Das Bundesministerium der Finanzen hatte kürzlich ein Schreiben an die obersten Landesfinanzbehörden herausgegeben, in dem es den Vollzug des Einkommenssteuerrechtes im Zusammenhang mit Kryptowährungen standardisierte. Am 18.07.2022 ist ein zweites Schreiben ergangen, welches die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Zuge der Festsetzung der Steuer spezifiziert.

Steuererklärung

Zunächst gelten die allgemeinen Grundsätze über die Steuererklärung nach §§ 149, 150 AO. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet, wer einer gesetzlichen Pflicht unterliegt oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Die Verpflichtung von Gesetzes wegen besteht insbesondere, wenn das Einkommen aus gewerblicher (§ 15 EStG) oder selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) den Grundfreibetrag der Einkommenssteuer übersteigt.

Die Steuererklärungspflicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG, also etwa aus der Veräußerung von Security Token, ist dann deklarationspflichtig, wenn keine Abgeltungssteuer (Erhebungsform der Kapitalertragsteuer) abgeführt wurde, also etwa bei ausländischen Brokern oder Depotbanken oder bei doppelt vergebenen Freistellungsaufträgen (Sparerpauschbetrag).

Einkommen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG ist dann deklarationspflichtig, wenn die Steuer nicht durch eine entsprechende Erhebungsform von einer anderen dazu verpflichteten Stelle abgeführt wurde.

Bei Erwerb oder Veräußerung über ausländische Dienstleister greift zudem eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im Ausland vorliegen, weiterzugeben hat. Dies gilt allerdings nur, sofern er selbst Zugriff auf die Beweismittel hat, eigenständige Ermittlungen sind nicht erforderlich.

Wird der Steuererklärungspflicht oder sonstigen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, ist das zuständige Finanzamt nach § 162 AO zur Schätzung der Einnahmen berechtigt.

Betriebsvermögen

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten oder gehandelt, oder wirtschaftliche Tätigkeiten wie Mining betrieblich ausgeübt, so sind die hieraus resultierenden Gewinne und Verluste in der Handelsbilanz nach §§ 238 ff. HGB und der Steuerbilanz nach § 141 ff. AO, § 22 UStG, § 4 EStG entsprechend den Grundsätzen aus dem vorherigen Schreiben auszuweisen. Es gilt der Grundsatz des § 146 Abs. 1 AO, nach dem alle Transaktionen mit einem eigenen Beleg zu dokumentieren sind. Aus der Beleghistorie sollen sowohl Anschaffungs- als auch Veräußerungszeitpunkt sowie die aufgewendeten oder erhaltenen Geldsummen hervorgehen. Außerdem ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, wenn Erwerb, Veräußerung und Wertermittlung mittels einer dafür bestimmten Software vorgenommen werden (was der Regelfall sein dürfte). Sowohl die Software als auch die Belege unterfallen dem behördlichen Zugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO. Ebenso gelten die Zugriffsrechte der §§ 146b, 193 AO (Kassen-Nachschau bzw. Betriebsprüfung) unter ihren regulären Voraussetzungen entsprechend.

Privatvermögen

Stellen der Handel oder die sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen kein gewerbliches Handeln, sondern nur private Vermögensverwaltung dar, so gelten die regulären Mitwirkungspflichten im Rahmen der Steuererklärung. In der Regel bedeutet dies, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen oder aus dem Mining nach den Grundsätzen des vorherigen Schreibens als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG zu deklarieren sind. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei auf die Herausgabe folgender Daten:

    • Wallet-Adressen
    • Genutzte Handelsplattformen
    • Wallet-Bestände zum Ende des vorherigen Veranlagungszeitraumes
    • Anschaffungszeitpunkt
    • Art des Anschaffungsvorgangs (Mining, Forging, Trading)
    • Anschaffungskosten in Euro
    • Anschaffungsnebenkosten (Transaktionsgebühren) in Euro
    • Veräußerungszeitpunkt
    • Veräußerungserlös in Euro
    • Veräußerungskosten (Transaktionsgebühren) in Euro
    • Dokumentation der Bewertungsmethode
    • Summe der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG

Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als 500.000 € betragen, unterliegen wie Gewerbetreibende einer Pflicht zur Aufbewahrung von Einzelbelegen.

Fazit

Im Hinblick auf die Mitwirkungs- und Deklarationspflichten bei der Gewinnerzielung mit Kryptowährungen ergeben sich keine wirklichen Überraschungen. Bei dem neuen Schreiben handelt es sich insofern mehr um eine Klarstellung. Fraglich bleibt allerdings, wie konkret die Dokumentation im Falle von Decentralised Exchanges (DEX) zu erfolgen hat und ob sich die Nutzung dieser Plattformen die Erfüllung der eigenen Mitwirkungspflichten erheblich verkompliziert.