Bundesregierung: Einführung eines GbR-Registers

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) vorgelegt (Stand: 20.01.2021). Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (GbR) nach §§ 705 ff BGB durch Einführung eines Registers mit Publizitätswirkung ähnliche Rechtssicherheit wie registrierten Handelsgesellschaften zu verleihen.

Inhalt des Gesetzes

Die erste wichtige Neuerung im Gesetzentwurf ist die Änderung von § 705 BGB, der die Rechtsgrundlage der GbR darstellt. Diesem soll ein zweiter Absatz angefügt werden, der eine bereits gängige Rechtspraxis konkretisiert. Die Rechtsfähigkeit einer GbR war bisher unklar, es wurde von Gerichten in der Regel an den Willen der Gesellschafter angeknüpft. Eine GbR wurde, wenn dies als Zweck des Gesellschaftsvertrages erkennbar war, als teilrechtsfähig betrachtet, sie war also insofern Träger eigener Rechte und Pflichten, wie sie selbst im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Diese Abgrenzung führt nicht selten zu uneindeutigen Ergebnissen. Daher soll § 705 Abs. 2 BGB n.F. die Möglichkeit eröffnen, Regelungen über die Rechtsfähigkeit in der Satzung zu treffen, oder sie im Zweifelsfall durch Auslegung der Satzung nach dem Gesellschafterwillen (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen.

Die zweite grundlegende Neuerung folgt mit der Änderung des § 707 BGB sowie mit den neuen §§ 707a – 707d BGB. Diese schaffen die Rechtsgrundlage für ein von der Justiz geführtes GbR-Register. Die Gesellschafter sollen nach § 707 Abs. 1 BGB n.F. am Gericht ihres Gesellschaftssitzes die Eintragung beantragen.

Das Gesellschaftsregister ist dem Handelsregister nachempfunden und soll entsprechende Publizitätswirkungen entfalten. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Eintragung optional ist. Auch die Entstehung der Gesellschaft als rechtsfähige juristische Person (soweit dies vereinbart ist) hängt nicht von der Eintragung ab. Letzteres ist ein wesentlicher Unterschied zu den Handelsgesellschaften, die zur Registrierung verpflichtet sind bzw. ohne eine solche nicht entstehen (beispielsweise §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 GmbHG).

Für eine GbR bestand bisher zwar bereits die Möglichkeit einer optionalen Eintragung in Handelsregister als OHG, wenn sie von den Publizitätswirkungen profitieren wollte. Diese Alternative war allerdings dann unzureichend, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe betrieb, sondern etwa einen Zusammenschluss freier Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) darstellte.

Eine Ausnahme von der Freiwilligkeit soll nur dann gelten, wenn die GbR als Rechteinhaberin ins Grundbuch eingetragen werden soll. § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) n.F. sieht die Registereintragung hier als Voraussetzung vor. Hier steht der Stellenwert der registerspezifischen Publizität im Vordergrund.

Fazit

Das MoPeG schafft eine rechtliche Grundlage für bereits übliche Praktiken im Recht der Personengesellschaft und erhöht den Handlungsspielraum der Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Indem es praktisch keine neuen Verpflichtungen, sondern nur neue Optionen enthält, untermauert es den Stellenwert der GbR als hochflexibler, einfacher Gesellschaftsform.

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