Wer als digitaler Nomade lebt und arbeitet, ist nicht nur physisch, sondern auch rechtlich nicht mehr von seinem Standort abhängig. Nicht von ungefähr verlassen viele Praktizierende dieses Arbeitsmodells Deutschland, um von der höheren Lebensqualität zu profitieren, die etwa in tropischen Paradiesen in Südostasien oder Lateinamerika geboten wird – oder sie sind auf der ganzen Welt zu Hause. Die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bringt allerdings nicht nur persönliche, sondern auch potentielle rechtliche Vorteile mit sich, welche ebenfalls in aller Munde sind.
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Die Vorteile der formellen Ortsunabhänigkeit
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler bisher in Deutschland gemeldet und tätig war, wurde insbesondere von einem Thema dominiert: Steuern, Steuern, Steuern. Nicht nur ist Deutschland der Höhe der öffentlichen Abgaben nach globaler Spitzenreiter (im ständigen Wettstreit mit Belgien um diese zweifelhafte Ehre), sondern kann zudem auch mit einem besonders komplizierten Steuerrecht und einem nicht besonders bürgernahem Finanzamt aufwarten, was die steuerliche Verwaltung des eigenen Unternehmens zu einem die Lebenskraft verzehrenden Alptraum macht (zwei Worte: quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung). Der einzige Ausweg ist es, für sehr viel Geld einen Vertreter der ehrenwerten Profession der Steuerberater zu engagieren, welche das bereits monströse deutsche Steuerrecht durch geschickten Lobbyismus stetig weiter wuchern lassen, damit auch ja niemand auf die Idee kommt, er könne ohne Steuerberater leben.
Der Schlüssel, um das Leid zu beenden und auch als Unternehmer endlich wieder leben zu dürfen, verbirgt sich in § 1 Abs. 1 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG): die Definition der Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem deutschen Staatsgebiet hat. Das deutsche Staatsgebiet wiederum ist in Satz 2 der Präambel des Grundgesetzes (GG) definiert: Es umfasst – wenig überraschend – die Summe des Staatsgebietes der 16 Bundesländer (Mallorca ist nicht erfasst).
§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich auf die Einkommenssteuer, mit Entfall der Einkommenssteuerpflicht entfällt allerdings auch die Pflicht nach § 138 AO, § 14 GewO seinen Betrieb für die Gewerbesteuer veranlagen zu lassen. Für einen Einzelunternehmer (ohne Kapitalgesellschaft i.S.d. KStG) ist die Steuerpflicht damit umfassend beendet (siehe auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Umsatzsteuer).
Wo sind Sie denn?
Das erste Problem: Im Steuerrecht gelten rechtsstaatliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung nur stark eingeschränkt. Wenn das Finanzamt nachfragt, werden Sie nachweisen müssen, dass sie nicht innerhalb von Deutschland tätig sind. Waren Sie zuletzt in Deutschland gemeldet und reisen nach Abmeldung ohne neuen Wohnsitz durch die Welt, könnte Ihr zuletzt zuständiges Finanzamt Ihnen unterstellen, dass Sie lediglich ihren kommunalen Meldewohnsitz, nicht aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben haben – und dass Sie mithin ihrer gewerblichen Tätigkeit schwerpunktmäßig in Deutschland nachgegangen sind. Dies würde zur Steuerpflicht und im schlimmsten Falle zur Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO führen. Zum Nachweis empfiehlt es sich, Kreditkartenquittungen, Buchungsbelege für Flüge, Hotels und Mietwagen und ähnliche Dokumente aus dem Ausland aufzuheben. Auch ein YouTube-Kanal oder Instagram-Profil, auf dem die Reisen authentisch dokumentiert werden, kann für digitale Nomaden nicht nur als Marketinginstrument, sondern als rechtliche Absicherung von Nutzen sein (auch wenn diese Profile allein in aller Regel nicht genügen, sie untermauern lediglich Ihre Buchungshistorie).
Das Märchen von der 183-Tage-Regelung
„Wenn ich mich in jedem Land weniger als 183 Tage pro Jahr aufhalte, bin ich nirgendwo steuerpflichtig, weil ich nirgendwo ansässig bin“. Unklar ist, wer der Szene diesen Floh ins Ohr gesetzt hat oder ob der dahinterstehende Gedanke einfach von einer Vielzahl digitaler Nomaden falsch aufgefasst wurde. Im ungünstigsten Falle führt diese Annahme zur Strafbarkeit in mehreren Ländern zugleich – wegen Steuerhinterziehung. Dieses kurze Sätzchen ist sogar gleich auf zwei Ebenen falsch.
Erstens: die sogenannte 183-Tage-Regel wird aus dem deutschen Recht hergeleitet. Deutsches Recht gilt – Überraschung – nur in Deutschland. Daran ändern weder das Außensteuergesetz noch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen etwas. Doppelbesteuerungsabkommen dienen lediglich der Aufteilung der Besteuerungsrechte unter den beteiligten Staaten, sie vermitteln keine subjektiven durchsetzbaren Rechte für Privatpersonen. Es handelt sich um reine völkerrechtliche Verträge i.S.v. Art. 59 Abs. 2 GG, und das Völkerrecht kennt lediglich Staaten als Rechtssubjekte, wenn Rechtsbehelfe von Privatpersonen nicht ausdrücklich zwischen diesen Staaten vereinbart werden.
Andere Staaten haben andere Steuergesetze (auch wenn der deutsche Gesetzgeber dies ungern hört). So entsteht etwa ein Steuerwohnsitz in Zypern bereits nach zwei Monaten Ansässigkeit. In einigen Ländern ist die Zeit überhaupt nicht maßgeblich, sondern lediglich die im Inland manifestierten wirtschaftlichen Interessen oder das Ausmaß der auf dem Staatsgebiet ausgeübten Tätigkeit. Auch die Staatsbürgerschaft und die Verstrickung in bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten wie etwa die Beteiligung an Kapitalgesellschaften in bestimmten Ländern können die Entstehung des Steuerwohnsitzes in diesen Ländern beeinflussen.
Zweitens: Selbst im Bezug auf Deutschland ist die Aussage falsch. Auch wer sich weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält, kann steuerpflichtig sein. Hierbei ist nicht nur der Worst Case der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) wegen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland gemeint. Diese wird in der Regel unterstellt, wenn sich der neue Wohnsitz in einem Land befindet, in welchem das persönliche Einkommen einer niedrigen Besteuerung (unter 25 %) befindet, worunter die Wohnsitzlosigkeit nach teleologischer Auslegung der Norm unproblematisch fallen dürfte, und wenn das Einkommen zu mindestens 30 % auf deutschem Staatsgebiet erwirtschaftet wird oder sich mindestens 30 % des Vermögens auf deutschem Staatsgebiet befinden (die Zahlen sind nur Richtwerte, keine kategorischen Schwellwerte, das Finanzamt hat hier Beurteilungsspielraum). Dieser Fall ist allerdings unabhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland, er kann auch bei nachweislichem dauerhaftem Wohnsitz im Ausland auftreten.
Abseits des Spezialfalles nach § 2 AStG kann es auch dazu kommen, dass das Finanzamt einen inländischen Wohnsitz oder jedenfalls Lebensmittelpunkt unterstellt, der zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG führt. Dieser kann nämlich auch bei weniger als 183 Tagen Aufenthalt im Jahr vorliegen. 183 Tage sind vielmehr das Maximum. Oberhalb dieser Schwelle ist ein gewöhlicher Aufenthalt zwingend anzunehmen. Bereits darunter ist die Feststellung eines Lebensmittelpunktes allerdings möglich. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass man jederzeit verfügbaren Wohnraum in Deutschland hat, wie eine eigene oder angemietete Wohnung, die leersteht und für die man einen Schlüssel besitzt. Auch weitere Indikatoren können herangezogen werden. Das OECD-Musterabkommen, das die Vorlage für zahlreiche bilaterale DBA bildet, nennt als letzten Indikator für die Feststellung eines Steuerwohnsitzes sogar die Staatsbürgerschaft. Deutsche Staatsbürger müssen sich also in jedem Fall darum bemühen, einen erkennbaren Lebensmittelpunkt oder jedenfalls unternehmerische Substanz im Ausland aufzubauen, wenn sie nicht mit der Gefahr leben wollen, dass das deutsche Finanzamt ihnen aus heiterem Himmel die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland unterstellt und sie wegen Steuerhinterziehung anzeigt.
Banking ohne Wohnsitz
Dank bahnbrechender Innovationen wie dem Zahlungsnetzwerk Bitcoin und dem darauf basierenden Second Layer Lightning verliert das Banking zunehmend an Relevanz. Zahlungen in echtem Geld (Im Gegensatz zu Fiat-Weichwährungen wie dem Euro verdient Bitcoin diese Bezeichnung nämlich) können zunehmend ohne Bankkonto abgewickelt werden. Die Utopie, seinen gesamten Geschäftsbetrieb ohne Bankkonto führen zu können, ist allerdings noch in weiter Ferne, und gerade wer einen Großteil seiner Geschäfte im technologiefeindlichen Deutschland abwickelt, wird mindestens ein Geschäftskonto benötigen. Nun stehen die Chancen, das KYC-Prozedere vor der Kontoeröffnung erfolgreich zu durchlaufen, ohne einen nachweislichen Wohnsitz denkbar schlecht. Zahlreiche Länder haben das Abkommen über die Common Reporting Standards, den automatisierten Informationsaustausch zwischen Banken und Behörden unter den Unterzeichnerstaaten, ratifiziert, welches den Nachweis eines Wohnsitzes voraussetzt. Eine Ausnahme bilden an dieser Stelle die USA, die das Überwachungsabkommen nicht ratifiziert haben, sodass nicht jede US-amerikanische Bank zwingend einen Wohnsitznachweis verlangt. Ihre Möglichkeiten ohne Wohnsitz sind dennoch massiv eingeschränkt.
Rechnungen ohne Steuernummer
Für in Deutschland fest ansässige Firmenkunden ist die Absetzbarkeit von Rechnungen vom eigenen steuerlichen Gewinn ein zentrales Kriterium bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner. Dies ist auch unumgänglich, da die Steuerlast sie sonst schlicht und ergreifend erdrücken würde. Nun wird das Finanzamt Rechnungen eines Lieferanten oder Dienstleisters, der auf seiner Rechnung keine Steuernummer oder eine Steuernummer aus einem „falschen“ Landes ausweist, nicht akzeptieren – im schlimmsten Falle droht dem deutschen Geschäftspartner wegen der Rechnung eine Betriebsprüfung.
Exkurs: Eine wahre Geschichte
Ich kenne da einen Unternehmer in Deutschland. Warum er immer noch hier ist, weiß ich nicht. Unternehmern in Deutschland kann nur ein einziger Ratschlag gegeben werden: „Flieht, ihr Narren!“. Fakt ist aber, er ist hier, und er betreibt zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die MD GmbH (abgeändert), welche einen Tee herstellt und vertreibt, der die Konzentration fördert und zugleich die Hirnzellen besser regenerieren lässt – der Pilz, aus dem der Tee gekocht wird, ist derzeit Gegenstand der Alzheimerforschung. Dieser Pilz macht nicht nur schlau, er ist auch schlau: Er hat sich nicht Deutschland als Heimat ausgesucht, sondern Ecuador.
Die MD GmbH bezieht die Rohstoffe für ihren Tee – den Pilz und einige Kräuter – von einem Forstunternehmen aus Ecuador. Dieses stellt den Warenpreis und die Lieferung in Rechnung – wie man es als Unternehmen nun einmal tut. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Standards in Ecuador und im Grunde auch denen in Deutschland: sie weisen eindeutig Art und Umfang der gelieferten Leistungen, den Stückpreis, den Gläubiger und die Steuernummer des Gläubigers aus.
Nun erkennt das zuständige Finanzamt der MD GmbH die Rechnungen nicht als Betriebsausgaben an. Eine Rechnung mit einer Steuernummer aus Ecuador kann nicht echt sein, seriöse Geschäfte werden doch nur in Deutschland gemacht! Ganz bestimmt Steuervermeidung! Das Finanzamt kann allerdings nicht abstreiten, dass die Rohstoffe tatsächlich an die MD GmbH geliefert wurden. Sie sind ja schließlich in Deutschland angekommen, ordnungsgemäß deklariert und verzollt. Das Finanzamt unterstellt also: Die Lieferung ist unentgeltlich als geldwerte Zuwendung an die MD GmbH erfolgt! Der Wert der Warenlieferung wird also nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd auf den steuerbaren Gewinn der MD GmbH angerechnet, sondern gewinnerhöhend als geldwerte Zuwendung – was bedeutet, dass die MD GmbH für Beträge Steuern zahlen muss, die sie nie erzielt hat.
Der Rechtsstaat endet in Deutschland da, wo das Steuerrecht beginnt. Irgendwo muss das Geld für das neue Kanzleramt ja herkommen.
Aus diesem Grund ist ein B2B-Betrieb ohne Wohnsitz und ohne steuerliche Registrierung kaum zu betreiben. Für digitale Nomaden, die im B2B-Bereich tätig sind, stellt der Themenkomplex der steuerlichen Registrierung für Rechnungszwecke in aller Regel das größte Hindernis dar. Doch auch hierfür gibt es eine Lösung – und diese Lösung ist, wie die Lösungen für die meisten Probleme – in Amerika zu finden.
Die Lösung für digitale Nomaden
Die Lösung für digitale Nomaden ist denkbar einfach: das Geschäft wird nicht selbst, sondern über eine Kapitalgesellschaft betrieben. Diese kann im eigenen Namen mit ihrer Geschäftsanschrift Bankkonten eröffnen und unter ihrer eigenen Steuernummer Rechnungen versenden. Somit sind sowohl das Banken- als auch das Rechnungsproblem sauber und rechtssicher gelöst.
Mit Abstand am Besten für diesen Zweck eignet sich eine Limited Liability Company (LLC) oder Limited Liability Partnership in den USA, in Kanada, im Vereinigten Königreich oder den Commonwealth-Staaten in der Karibik, da diese wie Personengesellschaften besteuert werden. Das heißt konkret: die Gesellschaft an sich ist nicht steuerpflichtig, lediglich die Gesellschafter haben ihren Gewinnanteil mit ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz in dem Staat zu versteuern, in dem sie steuerpflichtig sind. Die größte Rechtssicherheit und Effizienz bietet eine US-LLC in Florida, Wyoming oder Delaware. Unser Partner Staatenlos kann Ihnen eine solche LLC mitsamt Registered Office und Steuernummer in maximal zehn Werktagen gründen (hier geht es zum konkreten Angebot).
Es verbleibt lediglich das Problem des persönlichen Steuerwohnsitzes. Wie ausgeführt, ist es wichtig, sich gegen die Unterstellung eines Steuerwohnsitzes abzusichern. Rechnungen aufzubewahren und die eigenen Reisen zu dokumentieren, wie angeregt, ist hier zwar ein Anfang. Abschließende Rechtssicherheit gibt aber nur die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Staates. Wer steuerfrei leben will, wählt hier einen Staat, in dem…
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- Die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung einfach zu erlangen ist und
- Einkommen, oder zumindest Auslandseinkommen, keiner Steuer unterliegt.
Die erste Wahl für viele ortsunabhängige Unternehmer ist Panama. Auslandseinkommen ist hier vollkommen steuerfrei. Der große Vorteil ist, dass man sich nicht an Panama bindet, auch wenn man seinen formellen Steuerwohnsitz hier haben will: Wer die Permanent Residency Card (Cédula-E) einmal erlangt hat, muss Panama lediglich einmal alle zwei Jahre persönlich betreten, um sie zu erneuern. Das Steuerzertifikat kann quasi sofort ausgestellt werden, sobald man in Panama aufenthaltsberechtigt ist. Das heißt: auch wer lieber in Europa, Asien oder Afrika unterwegs ist, als in Lateinamerika, fährt mit dem Steuerzertifikat in Panama gut – ist der Genehmigungsprozess erfolgreich zu Ende geführt, ist man nicht mehr ortsgebunden.
Unternehmensrecht Aktuell ist selbst in Panama ansässig und bietet Ihnen Einwanderungshilfe zu transparenten Pauschalpreisen an. Wenden Sie sich an redaktion@unternehmensrecht-aktuell.de und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, nach der wir Ihnen ein Angebot zustellen können.
Mit einer steuerfreien Körperschaft und einem steuerfreien persönlichen Steuerwohnsitz, den Sie per Steuerzertifikat rechtssicher nachweisen können, haben Sie dann umfassende Rechtssicherheit für Ihr steuerneutrales Unternehmen geschaffen.
Fazit
Wer keinen Steuerwohnsitz hat, zahlt keine Steuern. Leider kursieren unter digitalen Nomaden und Online-Unternehmern brandgefährliche Irrtümer und ein hohes Maß an Naivität zum Thema Steuerwohnsitz. Und eine vollständige Wohsitzlosigkeit erschwert das Banking sowie das Ausstellen rechtssicherer Rechnungen enorm. Glücklicherweise lassen sich diese Probleme mit der simplen Kombination aus einer pass-through besteuerten Kapitalgesellschaft und einem steuerfreien formellen Steuerwohnsitz lösen. Eine klassische, rechtssichere Kombination ist der Betrieb einer US-LLC mit einem Steuerwohnsitz in Panama. Vollkommen trivial ist die juristische Optimierung des digitalen Nomadenlebens also nicht, doch die gute Nachricht lautet: Auch im Jahr 2022 ist es für digitale Nomaden möglich, vollkommen legal keine Steuern zu zahlen.