Was besagt das Mutterschutzgesetz allgemein?
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (kurz: MuSchG oder Mutterschutzgesetz) soll es Schwangeren ermöglichen, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes fortzusetzen und Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenwirken (vgl. § 1 MuSchG).
Daher ist die Kündigung einer Schwangeren während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche sowie
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht zulässig sofern dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (vgl. § 17 Abs. 1 MuSchG).
Was bedeutet nun das Urteil?
Im vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2020 (AZR 498/19) ging es nun um die Klage einer Rechtsanwaltsfachangestellten gegen ihre ordentliche Kündigung.
Diese hatte ihrem Arbeitgeber kurz vor Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt wurde und ihr daher die Arbeitsaufnahme nicht möglich sei, woraufhin dieser ihr die Kündigung aussprach.
Der Arbeitgeber trug vor Gericht vor, dass der Kündigungsschutz durch das MuSchG nicht schon vor Aufnahme der Tätigkeit Wirkung entfalten könne. Andernfalls führe dies zu einem unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache allerdings anders und wies seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zurück. Zwar sei der Wortlaut des MuSchG nicht eindeutig, jedoch habe das Gesetz Art. 10 der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG, ABI. L 348 durchgesetzt.
Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kündigungen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten. Sinn und Zweck der Richtlinie sei es, die bereits oben genannte Personengruppe vor Schäden der physischen und psychischen Verfassung zu schützen, die sich aus einem drohenden Arbeitsplatzverlust ergeben könnten sowie davor, dadurch motiviert zu werden, einen Abbruch der Schwangerschaft zu veranlassen. Diesem Sinn und Zweck könne das Gesetz nur dann entsprechen, wenn es bereits den Zeitraum vor Beginn der Tätigkeit miterfasse.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht setzt mit dem Urteil seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung zum MuSchG weiter fort. Arbeitgebern bleibt in diesem Fall als Möglichkeit nur das Abwarten, bis die betreffende Arbeitnehmerin wieder einsatzfähig ist.