EU-Kommission: Regulierung von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind bereits seit längerem als Kapitalanlage populär, in jüngerer Zeit kann sich die erste und mit Abstand wichtigste Kryptowährung Bitcoin jedoch auch vermehrt als das etablieren, was ihr ursprünglicher Zweck ist: als Währung. In zahlreichen Ländern werden Produkte und Dienstleistungen des Alltags zur Bezahlung in Bitcoin angeboten, darunter etwa El Salvador, Panama, Paraguay und Kroatien sowie in diversen US-Bundesstaaten.

Die EU-Kommission hat bereits 2020 einen Vorschlag für die MiCA (Markets in Crypto Assets)-Verordnung vorgelegt, mit der die Nutzung von Kryptowährungen als Kapitalanlage und als Zahlungsmittel auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, im gleichen Zuge allerdings auch reguliert wird. Am 14.03.2022 wurde nun im ECON-Ausschuss über die bis dato vorgelegten Entwürfe entschieden, die zur Einbringung im europäischen Parlament bestimmt waren.

Wesentliche Aspekte der MiCA-Verordnung

Zielsetzung der MiCA-Verordnung war zunächst die Harmonisierung des Umgangs mit Kryptowährungen innerhalb der EU. Dies erscheint zunächst deswegen naheliegend, weil das Kapitalmarktrecht insgesamt zu erheblichen Teilen harmonisiert ist. Bisher ist dies allerdings primär in Form von Richtlinien erfolgt, die in nationalen Umsetzungsgesetzen näher ausgestaltet wurden (siehe in Deutschland etwa ARUG I und ARUG II betreffend die Harmonisierung von Aktionärsrechten); MiCA soll dem Entwurf zufolge als Verordnung i.S.v. Art. 288 Var. 1 AEUV ergehen und somit unmittelbar rechtlich verbindlich sein. Der Grund hierfür könnte darin liegen, dass die Positionen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zum Thema Kryptowährungen teils erheblich differieren und eine Harmonisierung über nationales Recht somit nicht zielführend bzw. nicht hinreichend gewesen wäre. So ist die Kryptowährung Bitcoin beispielsweise in der Privatwirtschaft Kroatiens bereits ein gängiges Zahlungsmittel, während sich aufseiten Deutschlands die Regierungsparteien Grüne und SPD für ein Verbot von Bitcoin wegen des zum Netzwerk gehörigen Proof-of-Work-Konsensusprotokolls einsetzten. Der aktuelle Verordnungsentwurf, in der vom ECON-Ausschuss vorgelegten Fassung, formuliert die Zielsetzung folgendermaßen:

This proposal is part of the Digital Finance package, a package of measures to further enable and support the potential of digital finance in terms of innovation and competition while mitigating the risks.

Hierbei kann allerdings bereits über die Auslegung der Zielsetzung gestritten werden, da der Begriff „Risiko“ sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann. So wird teilweise bereits der Stromverbrauch und die damit verbundene atmosphärische Mehrbelastung als dem Konzept der Kryptowährungen inhärentes Risiko aufgefasst; eine kuriose Interpretation, da der Themenkomplex erneuerbare Energie eigentlich ein Feld für sich ist und nichts mit der Art des Stromverbrauches zu tun hat. Dieser Aspekt allerdings wird unten noch ein wenig differenzierter beleuchtet. In dieser Sache bestand auch der wohl größte Dissens zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Art. 1, 2 des MiCA-Entwurfes umreißen zunächst noch einmal die Zielsetzung sowie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Hieraus geht hervor, dass die Verordnung nur auf physische Coins abzielt. Finanzinstrumente, die auf solchen basieren (etwa Exchange Traded Funds, die die Kursbewegung am Kapitalmarkt replizieren), sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) MiCA-VO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Durch die Verordnung verpflichtet werden nach Art. 2 Abs. 1 MiCA-VO Dienstleister, die Krypto-Assets erzeugen oder hierauf bezogene Dienstleistungen (primär also Handel) anbieten. Präzisiert wird dies in der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 Nr. (9) MiCA-VO. Art. 3 Abs. 1 Nr. (2) definiert den zentralen Begriff der Krypto-Assets:

‘crypto-asset’ means a digital representation of value or rights which may be transferred and stored electronically, using distributed ledger technology or similar technology;

Die Distributed Ledger Technology (DLT) wird wie folgt definiert:

‘distributed ledger technology’ or ‘DLT’ means a type of technology that support the distributed recording of encrypted data;

Die DLT ist das maßgebliche Spezifikum einer Blockchain (Unterschied zu einer Datenbank auf einem zentralen Server).

In Art. 4 Abs. 1 lit. b), 5 MiCA-VO wird die erste relevante neue Pflicht definiert: es werden Anforderungen an die Herausgeber neuer Kryptowährungen gestellt, die unter anderem die Ausgabe eines Whitepapers mit dem Mindestinhalt nach Art. 5 umfassen. Im Whitepaper muss die herausgebende legal entity neben einer umfassenden Beschreibung der Funktionsweise ihrer Kryptowährung auch eine umfassende Beschreibung von sich selbst herausgeben. Die Herausgabe eines Whitepapers zur umfassenden Vorstellung einer Kryptowährung ist seit jeher etablierte Praxis (z.B.: Whitepaper zu Bitcoin). Die Vorstellung des Herausgebers bzw. Erschaffers des ursprünglichen Protokolls gehört allerdings nicht dazu. Satoshi Nakamoto etwa, der für die Erschaffung von Bitcoin verantwortlich ist, ist nach wie vor nicht identifiziert und legt auch (sofern die Person oder Gruppe noch existiert) weiterhin größten Wert auf Anonymität. Erkennbar ist also, dass die Verordnung in der Anonymität der issuer von Kryptowährungen eines der adressierten Risiken sieht. Evidenz dafür, dass dies tatsächlich ein Risiko darstellt, liegt zwar im Bezug auf Bitcoin keine vor. Der gedankliche Ansatz ist allerdings naheliegend, wenn man etwa an Betrugsfälle durch Herausgabe unsicherer oder wertloser Assets denkt und eine straf- sowie zivilrechtlich verantwortliche Person oder Organisation festgestellt werden muss. Hinzu treten nach Art. 5 Abs. 5 MiCA-VO die gängigen Risikohinweispflichten für Kapitalanlagen, etwa die Warnung vor möglichen Wertverlusten, die im Whitepaper inkludiert sein muss. An dieser Stelle ist erkennbar, dass die VO Kryptowährungen nach wie vor primär als Kapitalanlage und nicht als Zahlungsmittel betrachtet. Alles in allem liest sich Art. 5 MiCA-VO sehr parallel zu den gängigen Informationspflichten am Kapitalmarkt, die auch größtenteils durch EU-Recht harmonisiert sind.

Art. 12 MiCA-VO gewährt den Käufern von Krypto-Assets ein 14-tägiges Rückgaberecht, das ohne Kostentragung und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Die Kostenerstattung umfasst dabei neben dem Kaufpreis auch sämtliche Gebühren. Die Norm fügt sich insoweit ins Gesamtkonzept des EU-weiten Verbraucherschutzes ein.

Beachtlich sind zudem Art. 15, 19 MiCA-VO, nach denen die Ausgabe Krypto-Assets sowie das Angebot solcher nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde gestattet ist. Da Krypto-Assets dem Leitgedanken der Verordnung nach am ehesten mit Kapitalanlagen vergleichbar sind, dürften dies jeweils die Finanzmarktsaufsichtsbehörden wie die BaFin sein. Art. 18, 19 regeln die Erteilung, Art. 20 den Entzug der Erlaubnis. Art. 21 MiCA-VO begründet eine Meldepflicht für alle Änderungen des Geschäftsmodells einer solchen autorisierten Institution. Sämtliche Anbieter von Krypto-Assets und auf diese bezogenen Dienstleistungen sollen nach Art. 57 MiCA-VO in einem zentralen, öffentlichen Register der europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörde ESMA erfasst werden. Die Erlaubnis zum Anbieten von Krypto-Assets und darauf bezogenen Dienstleistungen gelten grundsätzlich EU-weit, allerdings nur, soweit dies ausdrücklich von der zuständigen (nationalen) Aufsichtsbehörde erlaubt wurde. Art. 58 MiCA-VO ordnet an, dass die Länder, in denen ein Dienstleister tätig ist, im Register publik gemacht werden müssen.

In Art. 60 MiCA-VO werden zuletzt noch Kapitalanforderungen an die betreffenden Dienstleister gestellt. Solche Regelungen sind aus dem Banken- und Kapitalmarktrecht bereits bekannt und üblich. Sie dienen dazu, die Deckung von Forderungen aus Entschädigungs- und Rückkaufansprüchen zu gewährleisten. Abschließend finden sich ab Art. 76 ff MiCA-VO noch Vorschriften gegen missbräuchliches und betrügerisches Verhalten wie die Reglementierung von Insidergeschäften, sowie die Befugnisse der europäischen Kapitalmarktaufsicht. Die Regeln laufen weitgehend parallel zu jenen, die im allgemeinen Kapitalmarktrecht üblich sind, und bedürfen daher an dieser Stelle keiner eingehenden Erläuterung. Die juristischen Konzepte, die zugrunde liegen, sind diejenigen des Kapitalmarktrechtes, keine neuen spezifischen Konzepte.

Erkennbar wird nach einer kurzen Zusammenfassung der MiCA-VO: es handelt sich vom Grundkonzept her um eine klassische Kapitalmarktregulierung. Auch wenn einige Mitgliedsstaaten in die entsprechende Richtung denken, ist an dieser Stelle nicht erkennbar, dass Kryptowährungen als Zahlungsmittel ins europäische Zivilrecht integriert werden sollen. Die MiCA-VO in ihrer aktuellen Fassung ist allerdings nach wie vor ein Parlamentsentwurf, der von einem Ausschuss vorgelegt wurde. Es bleibt also fraglich, ob die Frage nach Kryptowährungen als Zahlungsmittel im Plenum des Europäischen Parlamentes noch aufgeworfen wird.

Angemerkt werden muss allerdings: die Verwendung von etwa Bitcoin als Zahlungsmittel wird mit der MiCA-VO zwar nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, wird allerdings auch nicht weitergehend reguliert. In den Mitgliedsstaaten, in denen es bisher zulässig war (wie etwa Kroatien), dürfte die privatwirtschaftliche Verwendung also weiterhin möglich bleiben. Rechtliche Problemstellungen könnten sich allerdings im Zusammenhang mit Erlaubnis- und Informationspflichten ergeben: es bleibt etwa unklar, ob eine Person oder Institution, die Bitcoin als Bezahlung entgegen nimmt, als Krypto-Asset-Dienstleister im Sinne der MiCA-VO gilt. Diese Frage könnte, sofern die Verordnung hier nicht präzisiert wird, in der Zukunft den EuGH beschäftigen.

Die Funktionsweise von Bitcoin

An dieser Stelle soll die Funktionsweise von Bitcoin als besonders relevanter Kryptowährung vereinfacht dargestellt werden. Bitcoins sind Wertrepräsentationen, die aufgrund rechnerischer Mechanismen zur Erweiterung einer Blockchain (Mining) einem Teilnehmer eines Netzwerkes gutgeschrieben werden. Mining dient also in erster Linie dem validen Erweitern des Datenbestandes der Blockchain (Erstellen eines validen „Blocks“ mit Informationen); für diesen Vorgang wird der betreffende Nutzer mit einer Wertgutschrift kompensiert. Dieser Teilnehmer ist durch einen public key eindeutig identifizierbar (nur seine Präsenz im Netzwerk, keine Daten zur Person als solcher). Die Blockchain ist gewissermaßen eine dezentrale Datenbank, die jedem Teilnehmer des Netzwerkes zur Verfügung steht. Aus dem Inhalt kann durch eine unumkehrbare Rechenoperation ein Hash-Wert erstellt werden, eine Zeichenkette, die den Inhalt repräsentiert. Dieser enthält auch einen Zeitstempel, sodass zwischen älteren und neueren Informationen unterschieden werden kann. Wird eine Änderung im Datenbestand der Blockchain vorgenommen, ist dies für alle Teilnehmer am Netzwerk einsehbar und muss nach einem bestimmten Konsensusprotokoll validiert werden. Dies hat den Vorteil, dass der Datenbestand, anders als in einer Datenbank auf einem zentralen Server, nicht an einer Stelle manipuliert werden kann. Dieser strikte Konsensuszwang sowie die Validierbarkeit durch alle Teilnehmer sorgt dafür, dass nur solche Coins im Umlauf sein können, die durch vorhergehende Miningprozesse zur Verfügung stehen, und dass nur die berechtigte Person Verfügungen vornehmen kann. Die Blockchain ist praktisch ein nachverfolgbares Transaktionslog, das nur aufgrund von Konsens erweitert werden kann und somit immer eine genaue Aussage darüber ermöglicht, welche Coins verfügbar sind und wem sie gehören. Die ausschlaggebenden Faktoren für die rechnerische Ermittlung verfügbarer Coins sind der Aufwand an Energie und Zeit. Gemäß den Protokollen, die den Rahmen der Blockchain bilden, können nicht mehr als 21 Millionen Bitcoin im Umlauf sein. Durch diese absolute Kappung gleicht Bitcoin in seinem Wertverhalten eher einem Rohstoff wie Gold, der begrenzt ist und energieaufwendig abgebaut werden muss, als einer Währung im modernen Sinne (Fiat-Geld).

Konsensusprotokolle

Ein Konsens über die Änderungen des Inhaltes der Blockchain wird nach bestimmten programmierten Protokollen durchgeführt. Bitcoin beschränkt den Zugriff auf diese Protokolle stark, da der dezentrale Charakter des Netzwerkes gegenstandslos wäre, wenn auf technischer Ebene einseitige Manipulationen möglich wären. Bei vielen anderen Kryptowährungen, etwa Ether, hat allerdings eine zentrale Institution (Ethereum Foundation) umfassende Zugriffsmöglichkeiten. Dies führt auch an dieser Stelle zu der Beurteilung, dass solche Kryptowährungen nicht als dezentral betrachtet werden können, womit viele der hier aufgeführten Vorteile entfallen.

Grundsätzlich sind zwei Typen dieser Protokolle zu unterscheiden: das Proof-of-Work-Protokoll und das Proof-of-Stake-Protokoll. Andere Konsensusprotokolle sind denkbar, bisher allerdings nicht relevant. Ein Proof-of-Work-Protokoll weist den Teilnehmern am Netzwerk Stimmrechte in Abhängigkeit von der gesamten für das Netzwerk aufgewendeten Energie zu. Somit behält jeder Teilnehmer, der bereits gemint oder oder Transaktionen ermöglicht hat, dauerhaft Stimmrechte. Ein Proof-of-Stake-Protokoll funktioniert wie die Hauptversammlung einer AG: die Stimmrechte werden über die kapitalmäßige Beteiligung am Gesamtbestand einer Kryptowährung zugewiesen. Bitcoin nutzt ein Proof-of-Work-Protokoll, auf das niemand einseitigen Zugriff hat. Somit ist das Bitcoin-Netzwerk mit seinen Regeln sehr veränderungsresistent, was Grundlage der enormen Stabilität ist. Die Regeln eines Proof-of-Stake-Netzwerkes können problemlos einseitig manipuliert werden, wenn hinreichend viele Coins des Netzwerkes erworben werden. Es besteht insofern nicht die unbedingte Sicherheit, die das Bitcoin-Netzwerk bietet.

Eigentumsnachweis über die Blockchain

Die Coins als Datenblöcke sind immer auf der Blockchain als solcher hinterlegt, können dabei allerdings immer einem Nutzer (identifiziert mit einem public key, einer einmaligen errechneten Zeichenkette) exakt zugeordnet werden. Verfügt werden kann über ihre Zuordnung nur mithilfe des private keys, der wie ein Passwort verwaltet werden kann. Da es sich beim private key um einen besonders sensiblen Zugangsschlüssel handelt, existiert spezielle Hardware zur Speicherung (Ledger oder Bitbox). Dies soll primär verhindern, dass der private key auf einem mit dem Internet verbundenen Datenträger gespeichert werden muss. Ein solches Hardware-Wallet fungiert wie Bankkarte und PIN in einem. Der einzige Unterschied ist, dass der Gegenüber nicht eine zentrale Institution (Bank) ist, gegenüber der man sich authentifiziert, sondern das gesamte Netzwerk. Blockchain und Wallet kombiniert gestatten es also, Bitcoin wie Bankguthaben zu nutzen, ohne dass dabei eine Bank erforderlich wäre. Deren Funktionen werden dezentralisiert, was keinen Kompromiss in Sachen Sicherheit bedeutet, sondern wegen der Spezifika der Blockchain die Sicherheit sogar enorm steigert.

Diese Ausführungen beziehen sich speziell auf Bitcoin. Andere Blockchains mit anderen Coins können entweder grundlegend anders funktionieren oder einfach kein hinreichend starkes Netzwerk haben. In diesem Fall relativieren sich die Vorteile der Blockchain-Nutzung; andere Kryptowährungen sind eher wie reguläres Bankguthaben zu betrachten, bei dem das Vertrauen in die zentrale Institution der Bank (bspw. der Ethereum Foundation) gewährleistet sein muss. Das gern zitierte Motto vieler Bitcoiner „Be your own Bank“ indes gilt nur für Bitcoin als einziger dezentraler Währung mit hinreichend starkem Netzwerk.

Ethereum und sonstige Kryptowährungen

Die Regulierung betrifft grundsätzlich alle Kryptowährungen. Die Erläuterungen beziehen sich an dieser Stelle nur auf Bitcoin, da Bitcoin aus verschiedenen technischen und ökonomischen Gründen die einzige echte Währung ist. Alle anderen derzeit gängigen Kryptowährungen sind nicht in derselben Art und Weise dezentralisiert und daher nicht in gleicher Weise als Währung geeignet; sie sind vielmehr als reine Kapitalanlagen zu betrachten.

Dies zeigt sich etwa an den aktuellen Erwägungen der Ethereum Foundation, die die Ethereum-Blockchain betreibt. Die Ethereum-Blockchain bietet neben dem Transaktionslog in der Kryptowährung Ether eine Plattform für Smart Contracts, also Verträge, die sich selbst ausführen.

Bei Nutzung von Smart Contracts werden die Verträge statt nach einem juristischen, menschenlesbaren Schema in der Programmiersprache Solidity verfasst, sodass sie unter den festgesetzten Bedingungen automatisch ablaufen. Beispiel: A schließt mit B einen Kaufvertrag über eine Sache i.S.v. § 90 BGB. An dieser Sache wird auf der Blockchain ein Eigentumsnachweis hinterlegt. Solche Eigentumsnachweise werden als Non-Fungible Tokens (NFT) bezeichnet; sie funktionieren wie ein Coin, sind allerdings einmalig, da sie sich auf eine konkret bezeichnete Sache beziehen. Sie stellen insoweit eine auf der Blockchain hinterlegte Eigentümerurkunde dar. A als Käufer ist nach dem hier verfassten Smart Contract vorleistungspflichtig. Wenn jetzt das im Vertrag bezeichnete Ether-Konto des A die vereinbarte Zahlung an das des B überweist, geht der NFT an der Kaufsache automatisch auf A über.

Das Problem: Der Programmcode, der die Ethereum-Blockchain auf den einzelnen Nodes laufen lässt, wird zentral von der Ethereum Foundation gestaltet. Diese hat auch das Recht, Änderungen vorzunehmen und diese auf sämtliche Nodes zu übertragen. So plant die Foundation derzeit die Umstellung des Ether-Netzwerkes auf ein Proof of Stake-Protokoll.

Daher entfallen die aufgeführten Vorteile der Dezentralisierung bei einer solchen Blockchain sowie in der Zukunft auch die Sicherheitsvorteile des Proof of Work-Protokolls. Dies begründet die unter zahlreichen Experten und auch hier vertretene Ansicht, dass Bitcoin die einzige Kryptowährung mit akuter Relevanz ist. Andere Kryptowährungen bieten nicht die spezifischen Sicherheitsvorteile und keine Wertstabilität, haben mithin keine wirklichen Vorteile gegenüber digitalem Buchgeld in Fiat-Währungen.

Zum Eigentumsnachweis durch NFTs muss angemerkt werden: Die Hinterlegung eines verbrieften Eigentumsnachweises auf einer Blockchain kann zwar für eine rechtssichere Zuordnung des Eigentums sorgen, dies setzt allerdings die Manipulationssicherheit der Blockchain selbst voraus. Bei starken dezentralen Netzwerken wie dem von Bitcoin wäre dies unproblematisch gegeben, bei zentral steuerbaren Blockchains wie der Ethereum-Blockchain indes nicht. NFTs werden derzeit gängigerweise nur auf Blockchains dieser Art gehandelt. Sie bieten insofern keine vollständige Rechtssicherheit und  keinen tatsächlichen Mehrwert. Zudem dürften gerade NFTs an Dateien, wie etwa Bildern oder zu Computerspielen gehörigen Objekten zu geringwertig sein, als dass der Handel auf einer starken Blockchain wie der von Bitcoin sich lohnen dürfte.

Interessant könnten NFTs in naher Zukunft eher als Mittel zum Eigentumsnachweis an hochwertigen Objekten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen werden. Die Ausgestaltung würde hier vermutlich von den aktuell zuständigen Behörden (in Deutschland beispielsweise Grundbuchamt bzw. Registergericht) ausgehen, die eine zentralisierte Blockchain betreiben. Diese bietet zwar keinen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit gegenüber dem aktuell geführten Grundbuch oder Handelsregister. Sie kann allerdings die Transaktionen vereinfachen, da aufwändige bürokratische Schritte wie die notarielle Beurkundung obsolet werden (obgleich sich über die Daseinsberechtigung ebendieser schon jetzt streiten lässt).

Bitcoin als Leitwährung

Zahlreiche Finanzexperten sprechen Bitcoin das Potential zu, zur neuen globalen Leitwährung zu werden. Dies hängt mit einigen finanzökonomisch relevanten Spezifika des Netzwerkes zusammen.

Seit die USA im August 1971 das Bretton-Woods-System und somit den Goldstandard beendeten, geben staatliche Zentralbanken weltweit sogenanntes Fiat-Geld aus. Der Begriff Fiat stammt aus dem lateinischen und bedeutet soviel wie „es geschehe“. Damit wird das Phänomen bezeichnet, dass Geld ohne materielles Wertversprechen, das beliebig reproduzierbar ist, ausgegeben wird. Das Bretton-Woods-System von 1944 hatte einen festen Wechselkurs von 35 $ pro Unze Gold vorgesehen. Dies Ausgabe von Dollar konnte somit nur infolge von Goldabbau und somit realer Wertschaffung erfolgen. Die anderen globalen Währungen waren an den US-$ gekoppelt. Das Fiatgeld indes kann ohne Wertschöpfung, etwa zu politischen Zwecken, ohne weiteres erschaffen werden. Die Beendigung des Goldstandards etwa stand recht eindeutig (wenn auch nicht offiziell) mit der Finanzierung des Vietnamkrieges im Zusammenhang. Da Kriege ein grundsätzlich antiwirtschaftlicher Sachverhalt sind (Wirtschaft: Wertschaffung auf Konsensbasis; Krieg: Wertvernichtung auf Zwangsbasis), vertragen sich ökonomisch durchdachte und solide Währungssysteme nicht mit der Kriegsführung.

Bitcoin indes ist sogar noch besser als Gold für die Setzung eines Materialstandards geeignet, da Bitcoin nicht als Rohstoff verbraucht wird und zugleich in einem noch direkteren Zusammenhang mit der für die Schaffung aufgewendeten Zeit steht. Zeit ist die aus Sicht eines Menschen am striktesten begrenzte Ressource und somit der primäre Standardsetzer für den Wert einer Sache oder Leistung. Durch die starke Korrelation von erschaffenen Bitcoin mit der aufgewendeten Zeit ist Bitcoin der Rohstoff, der am ehesten Zeit als wertbildenden Faktor repräsentieren kann.

Politische Implikationen

Als erste relevante nichtstaatliche Währung seit Jahrhunderten ist das Thema Bitcoin keine rein ökonomische Materie, sondern auch ein Politikum.

Staatliche Finanzmarktkontrolle wird erschwert

Die Peer-to-Peer-Struktur sorgt dafür, dass Bitcoin praktisch nicht kontrolliert werden kann. Es gibt keine zentrale Institution, die sanktioniert werden könnte, lediglich das Netzwerk als Gesamtheit aller Nodes. Indes ist bereits das Vorgehen gegen einzelne Nodes schwierig, da deren Betreiber leicht anonym bleiben können. Hiermit geht ein nahezu vollständiger Verlust der staatlichen Kontrolle über Finanztransaktionen und Kapitalmarkt einher. Teilweise wird dies als eines der Kernprobleme gesehen, der Verlust staatlicher Kontrolle wird als negative Entwicklung wahrgenommen. Die Qualität und Integrität der staatlichen Finanzmarktaufsicht in Deutschland indes trat zuletzt im Zusammenhang mit der Insolvenz der Wirecard AG eindrucksvoll zutage, als die BaFin den größten Betrug am deutschen Kapitalmarkt überhaupt aktiv deckte.

An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass die Befürchtung, Bitcoin würde den illegalen Zahlungsverkehr und die Geldwäsche fördern, empirisch als falsch zu betrachten ist. Es gibt hierzu Erhebung verschiedener Institutionen und Strafverfolgungsbehörden, die jeweils geringfügig voneinander abweichen, in der Summe allerdings ein klares Bild zeichnen. Der Anteil an illegalen Transaktionen an allen Transaktionen mit Bitcoin liegt, auf die vergangenen Jahre gerechnet, konstant zwischen 0,15 % und 0,3 %. Diesem stehen durchschnittlich 3 % bezogen auf den US-Dollar gegenüber.

Dezentralisierung des Bankenwesens

Bankwesen setzt Vertrauen voraus. Vertrauen in die Bank, die das eigene Geld verwahrt, Vertrauen in die Geschäftspartner und Investitionen dieser Bank, die ihre Liquidität determinieren, sowie Vertrauen in den Staat, sei es im Zusammenhang mit Rechtsdurchsetzung, Kapitalmarktaufsicht oder auch Einlagensicherung.

Satoshi Nakamoto (von dem unklar ist ob er eine reale Person, eine Person unter Pseudonym oder eine Personengruppe unter Pseudonym ist) hat das Konzept für Bitcoin 2008 entworfen, 2009 ging die Blockchain in Betrieb. Seine Erwägungen waren also von der globalen Finanzkrise geprägt. Das Vertrauen in Banken und Staaten befand sich zu dieser Zeit aus naheliegenden Gründen auf einem Tiefpunkt.

Eine Bank indes erfüllt gewissermaßen die Funktion eines Servers. So wie die Dokumente und Skripte, die eine Website ausmachen, auf einem Server gespeichert sind, so sind Bankguthaben und die zugehörigen Zugriffsrechte im System einer Bank gespeichert. Besonders offensichtlich tritt dies zutage, wenn man an die Verwendung vom Buchgeld beim klassischen Online-Banking denkt. Die Bank als zentrale Institution verwahrt das Geld und stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigte Person Dispositionen vornimmt.

Die Informationen, die eine Bank speichert, lassen sich allerdings auch auf einer Blockchain speichern. Auf der Blockchain hinterlegte Bitcoin werden einem public key zugeordnet. Dieser public key entspricht einem Benutzerkonto. Fasst man alle Coins mit einem bestimmten public key zusammen, ergibt sich der Kontostand. Der private key dient als Authentifizierungsmechanismus, über den nur der Inhaber des zugehörigen public key verfügen kann. Da jede Transaktion beim Anhängen an die Blockchain ihren Zeitstempel erhält, erfolgt eine kohärente Validierung aller Transaktionen. Die Transaktionen können also unmittelbar im Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgen, ohne dass eine zentrale Plattform den Kontostand und die Zugriffsrechte validieren muss. Das Bitcoin-Netzwerk legt effektiv die Rolle der Banken bei einer Transaktion und bei der Verwahrung vollständig auf das Netzwerk um und macht die Banken somit obsolet.

Nachhaltigkeit und Energienutzung

Der wesentliche Kritikpunkt am Bitcoin-Netzwerk hängt mit dem Bedarf an elektrischem Strom zusammen. Der Proof-of-Work-Mechanismus gerät deswegen in den Fokus, weil dieses Konsensusprotokoll nach Auffassung einiger deutscher Politiker exzessives Mining und mithin umweltschädliches Verhalten durch übermäßigen Energieverbrauch begünstige. Diesem lässt sich in zwei Punkten klar entgegentreten. Zum einen gibt es eindeutige Daten über die Energie, die ins Bitcoin-Netzwerk eingespeist wird. Der Anteil an erneuerbaren Energien liegt hier (Stand 2021) bei über 56 % mit stark steigender Tendenz. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion Deutschlands liegt mit 45 % deutlich niedriger und steigt zudem merklich langsamer. Der schnelle Anstieg erneuerbarer Energien im Bitcoin-Netzwerk lässt sich unter anderem damit begründen, dass Bitcoin insbesondere in zahlreichen Ländern mit extrem sauberer Energieproduktion genutzt wird, so beispielsweise in Paraguay, Panama oder El Salvador. Es erscheint geradezu verlogen, sich ausgerechnet als Teil der deutschen Regierung, die konsequent an ihrer selbst auferlegten Energiewende scheitert, die wesentlich sauberere und umweltverträglichere Energienutzung des Bitcoin-Netzwerkes zu verteufeln.

Hinzu tritt der Aspekt, dass erneuerbare Energiequellen naturgemäß starken Schwankungen in der produzierten Strommenge unterworfen sind. Ebenso problematisch wie temporäre Unterproduktion ist auch die temporäre Überproduktion. Mininganlagen sind energieintensive Einrichtungen, die allerdings nicht zwangsläufig im Dauerbetrieb sein müssen. Sie wären insofern ein simpler und nebenbei profitabler Abnehmer für temporär überproduzierten Strom.

Protokollgemäß treten beim Mining regelmäßige Halvings ein, in deren Rahmen die Kompensation in Bitcoin pro aufgewendeter Energie halbiert wird. Kommt es zu einem Halving, wird regelmäßig die Kritik laut, dass der Betrieb der Blockchain aufseiten der Nodes bzw. Miner unwirtschaftlich werde und somit das Netzwerk bedroht sei. Hier kommt auch wieder der Preis von Bitcoin zum Tragen. Wie oben dargelegt, ist der nominale Preis in Euro oder Dollar für den tatsächlichen Wert eines Bitcoin unerheblich. Für viele Miner allerdings ist der Preis, beispielsweise in Dollar, insofern relevant, als sie ihre Stromrechnungen (bisher noch) in Dollar begleichen. Der Preis in Dollar wiederum schwankt zwar stark, steigt im langfristigen Mittel allerdings konstant an. Das bedeutet effektiv: Durch das Halving reduziert sich zwar die Menge an Bitcoin, die pro aufgewendeter kWh im Durchschnitt gefunden wird. Dadurch, dass der Preis in Dollar allerdings langfristig ansteigt, kann ein gefundener Bitcoin immer mehr Energieaufwand gegenfinanzieren. Sofern der Strompreis also nicht unkontrolliert in die Höhe schießt, wird das Mining nicht wesentlich weniger wirtschaftlich. In Deutschland ist Mining definitiv unwirtschaftlich, da in der Tat ein enormer Anstieg des Strompreises zu beobachten ist, der sich auf absehbare Zeit auch noch fortsetzen dürfte. Dies ist allerdings schon lange der Fall und hängt mit besonderen politischen Umständen in Deutschland zusammen, etwa dem gleichzeitigen Atom- und Kohlestromausstieg sowie der massiven Abhängigkeit Deutschlands von Russland im Hinblick auf die nach wie vor essentiellen fossilen Energiequellen.

Zum Thema Nachhaltigkeit soll zudem der Gedanke in den Raum geworfen werden, dass eine Wirtschaft, die auf einer wertstabilen Währung beruht, alles in allem nachhaltiger sein dürfte. Eine inflationsgetriebene Wirtschaft bestraft Kapitalerhaltung und belohnt rasante Expansion durch Kredithebel: Eigenkapital verliert an Wert, nominal notierte Kreditschulden und Zinslasten ebenfalls. Inflation kann insofern auf dem Papier ein höheres Wirtschaftswachstum erzeugen als Wertstabilität oder Deflation, da sie die Nutzung von Kredithebeln belohnt. Fraglich ist allerdings, ob eine möglichst schnelle Expansion auf maximalem Risiko durch Einsatz von Fremdkapital tatsächlich die Grundlage einer Wohlstand schaffenden und nachhaltigen Wirtschaft ist. Die Evidenz zeigt jedenfalls: vor der Abschaffung des Goldstandards in den USA hat sich die häufig angesprochene Schere zwischen arm und reich tendentiell geschlossen. Erst mit der Einführung des Fiatgeldes durch Abschaffung des Goldstandards begann die Ungleichheit wieder zu wachsen. Den Kredithebel kann in aller Regel nur in großem Umfang einsetzen, wer bereits Sacheigentum als Sicherheit vorweisen kann, etwa durch Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück. Wer keine Sicherheiten vorweisen kann, zahlt als Risikokompensation wesentlich höhere Zinsen oder erhält gar keinen Kredit. Ein inflationsgetriebenes Währungssystem bietet allerdings im Wesentlichen nur demjenigen Vorteile, der mit Fremdkapital arbeiten kann. In puncto soziale Nachhaltigkeit jedenfalls dürfte sich eine auf Bitcoin basierende Wirtschaft wesentlich gesünder darstellen (siehe auch: Cantillon-Effekt). Für Unternehmen kann sich zwar ein reduziertes Renditewachstum ergeben, allerdings profitieren sie davon, dass sich durch geringere Fremdkapitalanteile in der Bilanz ein wesentlich geringeres geschäftliches Risiko ergibt. Dies würde in der Konsequenz auch den gesamten Bankensektor sowie die Staatshaushalte stabilisieren und das Risiko von Wirtschaftskrisen massiv senken.

Globale Situation

Währungspolitik ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. c), Art. 128 ff  AEUV eine rein europarechtliche Materie. Eine grundlegende Regelung zu Kryptowährungen ist insofern nur vom europäischen Gesetzgeber zu erwarten; innerhalb der EU indes herrscht, wie dargelegt, erheblicher Dissens über den Umgang mit Kryptowährungen im Allgemeinen und mit der tatsächlich relevanten Kryptowährung Bitcoin im Speziellen. An dieser Stelle soll noch ein Blick auf einige andere Länder und ihren Umgang mit der Materie geworfen werden.

El Salvador

In El Salvador ist Bitcoin seit dem 09. Juni 2021 gesetzliches Zahlungsmittel, gleichrangig mit dem US-Dollar. Alle öffentlichen Forderungen können in Bitcoin beglichen werden. Für inländische Unternehmen und Staatsbürger wird von der Regierung ein Zahlungssystem mit Zugriff auf das Lightning-Netzwerk bereitgestellt. Dieses stellt allerdings nur eine Schnittstelle, kein kontrollierbares Element des Netzwerkes dar. Es kann auch jedes andere Programm mit Schnittstelle zum Lightning-Netzwerk für den Zahlungsverkehr verwendet werden. Unternehmen sind nicht verpflichtet, Bitcoin zu akzeptieren, die Akzeptanz wird allerdings vonseiten der Regierung gefördert. Die Verbreitung in der Privatwirtschaft steigt stetig.

El Salvador wurde als vergleichsweise einkommensschwaches Land, das zugleich den US-Dollar nutzte, heftig von der Inflation des Dollars getroffen. Dies hat Regierung wie auch Einwohnern die enormen Risiken eines Fiat-Währungssystems vor Augen geführt.

Panama

Im Gesetzgebungsorgan von Panama, der Asamblea Nacional de Panamá, steht voraussichtlich eine Entscheidung über die Regulierung von Kryptowährungen noch in diesem Jahr an. Der parteilose Diputado Gabriel Silva macht sich dafür stark, den Kryptowährungen Bitcoin und Ether effektiv den Rang eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu geben, so sollen beispielsweise Steuerforderungen und Verwaltungsgebühren in diesen Kryptowährungen zahlbar sein. Privatpersonen und -unternehmen soll es freigestellt werden, Zahlungen in diesen Währungen regulär wie Zahlungen in US-Dollar oder Balboa zu akzeptieren. Die Chancen, dass Silvas Gesetzentwurf angenommen wird, stehen gut. Mit Panama dürfte also ein wichtiger internationaler Finanzplatz bald offiziell Teil des Bitcoin-Netzwerkes sein.

In der Privatwirtschaft Panamas ist die Nutzung von Bitcoin als Zahlungsmittel bereits relativ verbreitet. Es existieren beispielsweise Malls, in denen sämtliche Geschäfte Zahlungen in Bitcoin akzeptieren, zudem lassen einige Webhosting-Provider aus Panama das Begleichen ihrer Gebühren in Bitcoin zu.

Paraguay

In Paraguay wurde am 14. Juli 2021 ein erster Gesetzentwurf zur Einführung von Bitcoin als gesetzlichem Zahlungsmittel vom Parlament abgelehnt. Dies deutet aber nicht auf eine generelle Ablehnung im Land hin, vielmehr wurde der Gesetzentwurf als unvollständig betrachtet, da er übereilt als Reaktion auf El Salvadors Gesetz erfolgt war. So galten etwa die Vorschriften, die Bitcoin-Transaktionen ins Steuerrecht des Landes integrieren sollten, als nicht ausgereift. Es bleibt zu vermuten, dass Paraguays Parlament sich mit längerem Vorlauf ab diesem Jahr wieder mit der Materie befassen dürfte.

Paraguay bezieht hundert Prozent seiner Energie aus erneuerbaren Quellen, wodurch sich hier die Kritik am Stromverbrauch des Bitcoin-Minings als gegenstandslos erweist. Hinzugefügt werden muss allerdings, dass sich sämtliche Länder Lateinamerikas mit Ausnahme von Kuba auf einem extrem hohen Niveau bewegen, was den Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromproduktion betrifft.

Brasilien

Ein fertiger Gesetzesentwurf, der Bitcoin zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, wird derzeit im brasilianischen Parlament diskutiert. Die Verabschiedung dürfte noch eine Weile dauern, da es Unklarheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche gibt. Die Zustimmung für den Gesetzentwurf ist allerdings hoch, das Verfahren ist mittelfristig als sehr aussichtsreich zu betrachten.

Mexiko

Indira Kempis Martinez, Senatorin im Bundesgesetzgebungsorgan der Vereinigten Mexikanischen Staaten, arbeitet derzeit an einem Gesetzentwurf, der sich am Bitcoin-Gesetz El Salvadors orientiert. Dieser soll dementsprechend auch die Einführung des Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel beinhalten.

Mit Brasilien und Mexiko stehen möglicherweise zwei gigantische Volkswirtschaften mit einem enormen Wachstumspotential unmittelbar vor der Einführung von Bitcoin als Zahlungsmittel. Sollte dies passieren, dürfte sich Bitcoin dauerhaft als eine der großen Weltwährungen etablieren.

Schweiz und Liechtenstein

In der Schweiz haben die Kantone Steuerautonomie. Der Kanton Zug lässt bereits seit 2016 die Zahlung von Verwaltungsgebühren mit Bitcoin und Ether zu. Ab 2021 gilt dies auch für Steuerforderungen, deren festgesetzter wert 100.000 CHF nicht übersteigt. Die Verwendung von Bitcoin und allen anderen Kryptowährungen in der Privatwirtschaft ist bundesweit legal.

Liechtenstein hat 2019 Kryptowährungen umfassend in sein Zivilrecht eingepflegt, wodurch die Verwendung sowohl als Vermögensanlage als auch als Zahlungsmittel bei voller Rechtssicherheit möglich ist.

USA

In den USA herrscht eine im Allgemeinen fortgeschrittene Bitcoin-Adoption. Die obersten Bundesbehörden tun sich derzeit noch schwer damit, die Regulierungskompetenz eindeutig festzustellen; indes nehmen einige Bundesstaaten eine Vorreiterrolle ein. So hat beispielsweise Texas bereits eine rechtliche Grundlage für die Nutzung von Kryptowährungen geschaffen, die sowohl die Nutzung als Kapitalanlage als auch als Zahlungsmittel rechtssicher ermöglicht.

Arizona plant, noch einen Schritt weiterzugehen: Bitcoin (nur Bitcoin) soll vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel werden, ergo: auch zum Begleichen von Steuerforderungen und Verwaltungsgebühren zugelassen werden.

Südkorea

Südkorea ist als liberales Land mit einer unvergleichlich modernen Wirtschaft bekannt. Groß war also die Überraschung, als ausgerechnet hier das Justizministerium ein Verbot von Kryptowährungen forderte. Allerdings ist es auch bei der Forderung geblieben. Das Finanzministerium hat sämtlichen Erwägungen dieser Art eine klare Absage erteilt. Das Justizministerium sieht ein hohes Risiko der Geldwäsche durch Kryptowährungen, weswegen es unter anderem die Identifizierbarkeit von Nutzern der inländischen Kryptobörsen verlangt. Dies ist allerdings schon länger globaler Standard der meisten Kryptobörsen.

Südkorea ist (und bleibt) das Epizentrum der Kryptonutzung in Asien. Etwa 20 % aller weltweiten Transaktionen mit Bitcoin finden an koreanischen Börsen statt. Schätzungsweise halten 30 % aller arbeitenden Einwohner Südkoreas einen Teil ihres Vermögens in Bitcoin.

Volksrepublik China

Die Kommunistische Partei Chinas hat Kryptowährungen schon mehrfach verboten. Mining, Kauf, Verkauf und Nutzung als Zahlungsmittel stehen unter Strafe. Sämtliche Verbote waren wirkungslos, lediglich einige chinesische Kryptobörsen wurden ins Ausland verlegt. Die Nutzung von Bitcoin innerhalb der Volksrepublik wurde nicht beeinträchtigt. Der Fall China zeigt, dass auch eine der effektivsten Zensur- und Unterdrückungsmaschinerien der Welt gegen Netzwerke wie Bitcoin machtlos ist und dass Bitcoin einen Beitrag dazu leisten kann, Tyrannei und staatlichen Zwang in die Schranken zu weisen. Die Verbote werden gemeinhin als Blamage für die kommunistische Partei betrachtet, die mit ihren fortgesetzten Versuchen lediglich ihre eigene Ohnmacht demonstriert.

Taiwan

Bitcoin unterliegt in Taiwan, wie alle anderen Kryptowährungen, den Kapitalmarktregulierungen für Rohstoffe. Die Zentralbank hat Kryptowährungen als „virtual commodities“ eingestuft, die Aufsichtsbehörden sind dieser Einschätzung gefolgt. Der Erwerb als Kapitalanlage ist unter den entsprechenden Voraussetzungen zugelassen. Einer Verwendung als Zahlungsmittel erteilte die Zentralbank in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden eine ausdrückliche Absage. Die entsprechenden Erklärungen stammen allerdings aus den Jahren 2013 und 2017; angesichts der sich ändernden Evidenz ist im liberalen Taiwan prinzipiell ein Positionswechsel seitens der Behörden denkbar. Als Kapitalanlage erfreuen sich Kryptowährungen in Taiwan hoher Beliebtheit.

Russland

Russland hat ein in kurioser Art und Weise ambivalentes Verhältnis zu Kryptowährungen, speziell Bitcoin. Bisher galt rechtlich gesehen ein generelles Verbot, das ebenso wirkungslos war wie das in China. Am 08. Februar 2022 ließen Zentralbank und Regierung dann unvorhergesehen verkünden, dass Bitcoin ab sofort als vollwertiges Zahlungsmittel zu behandeln sei. Der Grund könnte im drohenden Ausschluss russischer Banken aus dem Swift-Netzwerk liegen, den unter anderem die USA und Polen als Sanktion für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine befürworten. Eine Freigabe von Bitcoin würde Russland jedenfalls mit den Banken jeder Staaten weiterhin Transaktionen ermöglichen, die Bitcoin selbst offiziell zugelassen haben. Dies würde die Wirkung des Swift-Ausschlusses entschärfen. Der Effekt ist allerdings auch nicht zu überschätzen, da ja gerade in der EU als wichtigem Handelspartner Russlands die offizielle Nutzung von Bitcoin noch in der Schwebe hängt.

Südafrika

Das Finanzministerium von Südafrika plant, Kryptowährungen als Kapitalanlage in diesem Jahr auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Regelungen zur Nutzung als Währung sind hierin noch nicht inbegriffen, befinden sich allerdings in Ausarbeitung.

Türkei

Die türkische Zentralbank hat Transaktionen mit Bitcoin verboten. Dies gilt sowohl für die Nutzung als Kapitalanlage, als auch für die Nutzung als Zahlungsmittel. Das Verbot ist allerdings erwartungsgemäß wirkungslos, die Popularität von Bitcoin steigt in der Türkei stetig an. Innerhalb der Bevölkerung ist die Offenheit für Kryptowährungen, speziell für Bitcoin, groß. Das Verbot folgt speziell dem Kurs der aktuellen türkischen Regierung. Wenn in der Türkei die parlamentarische Mehrheit und das Präsidentenamt das politische Lager wechseln, dürfte auch mit einem Paradigmenwechsel hinsichtlich Kryptowährungen zu rechnen sein.

Fazit

Bitcoin hat als einzige Kryptowährung das Potential, sich als eigenständige Währung zu etablieren. Der Prozess ist bereits insofern im Gange, als zahlreiche Alltagsgeschäfte an verschiedenen Orten der Welt bereits mittels Bitcoin abgewickelt werden können. Die Volatilität des Preises ist insoweit auch vollkommen unerheblich, da Euro oder Dollar nicht als Bezugswährungen benötigt werden, der Wert ist Bitcoin wie einer echten Währung inhärent. Anders gesagt: nicht Bitcoin ist volatil, sondern Euro und Dollar sind volatil, was zu den Preisschwankungen führt. Es ist insoweit zu begrüßen, dass die EU-Kommission Geschäfte mit Kryptowährungen auf eine rechtssichere Grundlage stellen will. Dabei herrscht nach aktuellem Stand allerdings nach wie vor die Annahme vor, dass Kryptowährungen reine Kapitalanlagen und keine eigenständigen Tauschmedien seien, was de facto nicht mehr der Realität entspricht.