Unternehmensformen in Deutschland
In diesem Grundlagenartikel geht es darum, einen Überblick über die möglichen Unternehmensformen in Deutschland zu erlangen. Die Rechtsformwahl ist eine konstitutive unternehmerische Entscheidung, die den Betrieb, seine Organisation sowie die Steuerlast des Unternehmens dauerhaft beeinflusst und daher eine der anspruchsvollsten und zugleich folgenreichsten Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensgründung. Im letzten Abschnitt stellen wir noch einige besonders wichtige ausländische Unternehmensformen vor, denen man im Geschäftsverkehr regelmäßig begegnet.
Kleingewerbe
Ein Gewerbe ist das dauerhafte und planmäßige Auftreten am Markt mit der Absicht der Gewinnerzielung. Nicht unter den Gewerbebegriff fallen land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die freien Berufe (§ 18 EStG). Ein Gewerbe muss nach § 14 GewO beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden. Besteht eine Erlaubnispflicht nach § 29 GewO, ist die Erlaubnis vor Aufnahme des Gewerbebetriebes einzuholen. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind nach §§ 2, 6 Gewerbesteuer- und nach § 15 EStG einkommenssteuerpflichtig. Nach Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt muss daher eine Betriebserfassung beim Finanzamt erfolgen. Liegt der gewerbliche Umsatz über 22.000 € pro Kalenderjahr und wird voraussichtlich auf 50.000 € steigen, wird der Gewerbetreibende zudem Umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist dann quartalsweise vorab anzumelden, auf Rechnungen (§ 14 UStG) auszuweisen und an das örtlich zuständige Finanzamt abzuführen. Ist das Gewerbe nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB), besteht zudem die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregisters. Bereits bei einem Gewerbe, das kein Handelsgewerbe ist, ist dies freiwillig möglich. Der Gewerbetreibende erlangt damit die Kaufmannseigenschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Eingetragener Kaufmann
Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder sich mit seinem Betrieb freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt (§ 2 HGB), ist Kaufmann. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert. Klare Schwellwerte gibt es hier nicht, wichtige Indikatoren sind allerdings der jährliche Umsatz, die Zahl der Angestellten und die Höhe des gesamten Betriebskapitals. Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister müssen nach § 12 HGB öffentlich (i.d.R. notariell) beglaubigt werden. Im Handelsregister eingetragene Tatsachen gelten als wahr, sobald sie veröffentlicht sind (§§ 8a, 5, 15 HGB). Weichen sie von der Wahrheit ab, obliegt es den Kaufleuten selbst, die Korrektur zu beantragen, sie können sich nicht auf die fehlende oder falsche Eintragung im Handelsregisrer berufen. Das Handelsregister ist Teil des EU-weiten Unternehmensregisters, in das auch das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister integriert sind.
Auf die Rechtsgeschäfte von Kaufleuten finden statt den Vorschriften des BGB diejenigen des HGB Anwendung. Dies macht den Kaufmann deutlich flexibler, reduziert allerdings auch seinen rechtlichen Schutz. Ein Kaufmann muss daher bei rechtserheblichen Handlungen wesentlich größere Sorgfalt walten lassen. Kaufleuten stehen bei Handelskauf, also bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten, beispielsweise nur die Gewährleistungsrechte aus §§ 373 ff. HGB und nicht jene aus §§ 434 ff. BGB zu. Kaufmänner können mündlich Bürgschaftsverträge abschließen, und das Schweigen eines Kaufmannes kann als Zustimmung zu einem Angebot gewertet werden (§ 362 HGB).
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist die einfachste Form der Personenvereinigung nach §§ 705 ff. BGB. Der Gesellschaftsvertrag kann formlos geschlossen werden und hat zum wesentlichen Inhalt, dass sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Die GbR ist nur teilrechtsfähig, sie kann nur Träger eigener Rechte und Pflichten sein, soweit sie als Gesellschaft eigenständig im Rechtsverkehr auftritt. Auch diese Teilrechtsfähigkeit ist umstritten. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich. Eine GbR kann für den Betrieb eines Kleingewerbes genutzt werden.
Partnerschaftsgesellschaft
Eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG ist eine Personengesellschaft für Angehörige der freien Berufe, welche § 18 EStG unterfallen (also etwa Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Sie funktioniert wie eine GbR, mit dem Unterschied, dass sie ausschließlich aus Angehörigen der freien Berufe bestehen darf und die Gesellschafter dem Grundsatz nach zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind (dies ist bei der GbR ebenso möglich, muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden). Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft haften persönlich, allerdings kann sich die Haftung bei eindeutigem Verschulden eines Partners für einen entstandenen Schaden durch fehlerhafte Ausübung seines Berufes auf dessen Privatvermögen beschränken. Die Berufshaftung darf ausgeschlossen werden, wenn die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die ihre Klienten in angemessenem Umfang schützt. In diesem Fall muss die Partnerschaftsgesellschaft den Firmenzusatz mbB (mit beschränkter Berufshaftung) führen. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gegründet werden, indem ein Gründungsvertrag geschlossen und in notariell beglaubigter Form zum Partnerschaftsregister eingereicht wird. Mit der Eintragung im Partnerschaftsregister entsteht die Gesellschaft.
Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein kann als Träger eines Gewerbebetriebes genutzt werden. Die Rechtsfähigkeit eines Vereins setzt seine Eintragung ins Vereinsregister voraus; ein wirtschaftlicher Verein bedarf dabei der ausdrücklichen Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB) durch das zuständige Land, wobei in aller Regel eine Prüfung erfolgt, ob die Organisation als Verein erforderlich ist oder die Organisation als Handelsgesellschaft zumutbar wäre. Ein Verein besteht aus Mitgliedern, die sich zu einem in der Vereinsurkunde Zweck zu den dort kodifizierten Bedingungen zusammensetzen, und einem nach der Satzung bestimmten Vorstand, der gesetzlicher Vertreter des Vereins ist. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder sowie der Vertretungsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern eine eventuelle Vergütung für die Tätigkeit 840 € im Jahr nicht übersteigt. Nach § 31a Abs. 2, § 31b Abs. 2 BGB haftet der Verein in allen anderen Fällen mit seinem eigenen Vermögen vorrangig.
Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine GbR, die ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt und (bei Betrieb eines Handelsgewerbes obligatorisch) im Handelsregister eingetragen ist. Eine oHG ist nach § 124 HGB eigenständig rechtsfähig. Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt hiervon nach § 128 HGB unberührt. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis gilt nach § 125 Abs. 1 HGB der Grundsatz der alleinigen Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter; abweichendes muss im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben und im Handelsregister eingetragen sein. Die Anmeldung zum Handelsregister muss in Form und Inhalt § 106 HGB genügen. Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Gesellschaft nach § 123 HGB. Personengesellschaften wie die oHG sind eigenständig steuerpflichtig nach dem GewStG, da die Gewerbesteuer eine auf den Betrieb an sich bezogene Objektsteuer ist. Allerdings ist eine Personengesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig, ihre Gewinne werden anteilig als Einkommen (aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG) der Gesellschafter behandelt und sind von diesen persönlich zu versteuern.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) nach § 161 HGB ist eine Personengesellschaft, die im Prinzip wie eine oHG funktioniert (§ 161 Abs. 2 HGB: Anwendung der Vorschriften über die oHG). Auch die KG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister. In der KG gibt es zwei Typen von Gesellschaftern: die Komplementäre, die wie oHG-Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und die Befugnis zur Geschäftsführung innehaben, und die Kommanditisten, deren Haftung sich auf eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Handelsregister veröffentlichte Einlage beschränkt. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (stiller Gesellschafter, § 230 HGB), haben aber nach § 166 Abs. 1 HGB das Recht, den Jahresabschluss zu prüfen. Den Kommanditisten steht ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung am Unternehmen zu.
Um die Vorteile einer Personengesellschaft als Träger des Betriebes zu nutzen, zugleich aber nicht persönlich zu haften, setzen die Gründer einer KG häufig eine Kapitalgesellschaft als Komplementär ein. Diese hat dann die Vertretungsbefugnis für die KG inne und haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Da die Kapitalgesellschaft wiederum selbst durch einen Geschäftsführer vertreten wird, vertritt der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft effektiv auch die KG. Da die mittelbar erzielte Haftungsbeschränkung eine Tatsache mit hoher Relevanz für den Gläubigerschutz ist, muss es aus dem Rechtsformzusatz der KG hervorgehen, wenn sie ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als Komplementärin hat. Ist eine GmbH alleinige Komplementärin, würde der Rechtsformzusatz GmbH & Co. KG lauten, um diese Tatsache publik zu machen.
Eine besonders kuriose Rechtsform hat das deutsche Einzelhandelsunternehmen Edeka inne. Dieses firmiert als Edeka Stiftung & Co. KG, ebenso wie das Schwesterunternehmen Netto Stiftung & Co. KG. Auch eine Stiftung ist rechtsfähig und kann Komplementärin sein.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine rechtsfähige Personengesellschaft (ohne Haftungsbeschränkung), die originär aus dem Europarecht stammt. Sie kann von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässig sind. Sie ist in dem Mitgliedsstaat zu registrieren, der in der Satzung als Sitzstaat benannt wird. Eine in Deutschland ansässige EWIV gilt als Handelsgesellschaft und somit als Formkaufmann. Sie ist im Handelsregister einzutragen und unterliegt den Vorschriften über die oHG in entsprechender Anwendung. Eine EWIV kann sowohl als Rechtsträger gewerblicher als auch freiberuflicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die einfache Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht. Die Gründung setzt nach § 2 GmbHG die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) voraus, der mitsamt einer Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Die Satzung sieht unter anderem das Stammkapital vor, das der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen muss. Dieses muss mindestens 25.000 € betragen. Eine Gründung mit einem geringeren Stammkapital (ab 1 €) ist nach § 5a GmbHG möglich. Die Gesellschaft firmiert dann als Unternehmergesellschaft (UG) unter Hinweis auf die Haftungsbeschränkung. Eine UG ist verpflichtet, solange mindestens 25 % ihres Jahresgewinns zu thesaurieren und zur Kapitalerhöhung zu verwenden, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht. Die Gesellschaft als solche entsteht mit Eintragung im Handelsregister. Hat die GmbH maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer, kann sie im vereinfachten Verfahren mit einem Musterprotokoll gegründet werden, das eine Standard-Satzung enthält. Dies beschleunigt das Verfahren und reduziert die Notarkosten deutlich auf ca. 400 €. Die Registerstelle des Amtsgerichtes stellt für die Eintragung eine Rechnung, die sich in aller Regel auf 150 € beläuft. Prüfen Sie eingehende Rechnungen von Registerstellen genau – da die Adresse der Geschäftsführung im Handelsregister veröffentlicht wird, ist die Eintragung ein beliebtes Einfallstor für betrügerische Rechnungen. Eintragungsvoraussetzung ist zudem, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals auf ein eigenes Konto der Gesellschaft einbezahlt werden müssen. Dieses muss daher vor Abschluss der Gründung eröffnet werden, was eine Herausforderung sein kann. (UA kann aus eigener Erfahrung die FYRST Direktbank, ein Tochterunternehmen der Postbank empfehlen) Sacheinlagen sind sachgerecht zu bewerten, um eine Einzahlung der Einlage nachzuweisen.
Die GmbH besteht aus der Geschäftsführung, die vertretungsberechtigt (§ 35 GmbHG) und an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, welche verbindliche Entscheidungen per Beschluss treffen kann. Gesellschafter ist, wer Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält. Geschäftsanteile haben einen Nennwert in vollen Euro. Die Summe aller Nennwerte entspricht dem gesamten Stammkapital. Die Stimmrechte eines Gesellschafters richten sich im Grundsatz nach seinem Anteil an der Gesellschaft. Gesellschafter haften bis zur Höhe ihrer Einlage und sind verpflichtet, diese der Gesellschaft zur freien Verfügung zu stellen. Das Stammkapital dient ausschließlich dem Geschäftsbetrieb und darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Durch Satzungsänderungen kann das Stammkapital erhöht oder reduziert werden. Die GmbH schließt das Geschäftsjahr auf einer obligatorischen Gesellschafterversammlung mit einem Jahresabschluss, bei dessen Feststellung über die Verwendung des Jahresgewinns entschieden wird.
Ein Aufsichtsrat ist für eine GmbH optional. Obligatorisch wird er erst dann, wenn aufgrund der Anzahl der Angestellten der GmbH Mitbestimmungsgesetze greifen (ab 500 Arbeitnehmern DrittelbG, ab 2000 Arbeitnehmern MitbestG). In diesem Fall ist von Gesetzes wegen ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden, der mit adäquaten Befugnissen zur Verwirklichung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausgestattet sein muss. Lernen Sie mehr über Aufsichtsräte bei unseren Partnern von der Director’s Academy.
Die GmbH unterliegt als körperschaftlich organisierte Handelsgesellschaft der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer und ist in aller Regel auch Umsatzsteuerpflichtig. Bei Gewinnausschüttungen an Anteilseigner wird deren persönliche Einkommensteuerpflicht mit der Abgeltungssteuer abgegolten.
Die GmbH als Rechtsform existiert auch in Österreich, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Die Gründungsvoraussetzungen und die gesellschaftsrechtliche Struktur sind sich in allen Rechtsordnungen sehr ähnlich. Die steuerliche Behandlung kann allerdings stark variieren und ist speziell in der Schweiz mit ihren 17 deutschsprachigen Kantonen stark vom Steuerrecht des Kantons abhängig (die Kantone der Schweiz haben einen sehr hohen Grad an Autonomie im Steuerrecht).
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Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist. Die Inhaber von Aktien sind Aktionäre. Die Gesamtheit der Aktionäre bildet die Hauptversammlung. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen. In der Aktiengesellschaft herrscht nach § 23 Abs. 5 AktG Satzungsstrenge, vom Aktiengesetz kann nur abgewichen werden, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Weitere Organe sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat wird von den Aktionären (und bei Einschlägigkeit eines Gesetzes über die Arbeitnehmermitbestimmung anteilig von den Arbeitnehmern) der Gesellschaft gewählt. Der Aufsichtsrat ernennt, entlässt und vergütet den Vorstand und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere die Erstellung des Jahresabschlusses. Der Aufsichtsrat steht auch mit dem externen Abschlussprüfer in Kontakt, der den Jahresabschluss der Gesellschaft prüft. Der Vorstand hat die operative Geschäftsleitung inne und vertritt die Gesellschaft rechtlich. Anders als die GmbH-Geschäftsführung ist der Vorstand nicht weisungsgebunden. Dies würde die in aller Regel großen Aktiengesellschaften in komplexen operativen Entscheidungen zu schwerfällig machen. Der Vorstand ist den Aktionären allerdings Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Diese legt er in der jährlichen obligatorischen Hauptversammlung sowie regelmäßig gegenüber dem Aufsichtsrat ab (§ 90 AktG). Im Rechtsstreit mit dem Vorstand wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Zentrale Norm über die Rechte und Pflichten des Vorstandes ist § 76 AktG, über den Aufsichtsrat §§ 111, 107 AktG und über die Hauptversammlung §§ 118, 119 AktG. Aktiengesellschaften können ihre Aktien an einer Börse zum Handel emittieren. Sie zählen dann als börsennotierte Gesellschaften i.S.v. § 3 Abs. 2 AktG, was mit verschärften Publizitäts- und Rechenschaftspflichten, unter anderem gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einhergeht und außerdem verschärfte Anforderungen an den Aufsichtsrat stellt (§ 110 Abs. 5 AktG i.V.m. §§ 264d, 316a HGB).
Steuerlich gesehen ist die AG eine normale Körperschaft und fällt somit unter das GewStG und das KStG. Dividendenzahlungen und realisierte Gewinne aus dem Aktienhandel aufseiten der Aktionäre unterliegen der Abgeltungssteuer nach §§ 20, 43, 32d EStG.
Wie die GmbH ist auch die Aktiengesellschaft ist im gesamten deutschsprachigen Raum zu finden. Hier bestehen allerdings schon deutlichere Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins.
Societas Europeae
Die SE ist die europäische Aktiengesellschaft. Sie wurde in einer europäischen Richtlinie entworfen und in Deutschland durch das SEAG in nationales Recht überführt. Eine SE kann durch eine gemeinsame Gründung oder eine Verschmelzung mindestens zweier Handelsgesellschaften in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU gegründet werden. Sie ist im gewählten Sitzstaat ins Handelsregister einzutragen. Ihr Grundkapital muss mindestens 120.000 € betragen. Das SEAG verweist in wesentlichen Teilen auf das AktG, eine SE wird also in weiten Teilen wie eine Aktiengesellschaft behandelt. Allerdings steht jeder SE in ihrer Satzung ein Wahlrecht zwischen einer monistischen und einer dualistischen Geschäftsleitung zu. Zweiteres System ist das aus Deutschland bekannte System, in dem die Verwaltung einer Aktiengesellschaft in Vorstand und Aufsichtsrat unterteilt ist, die organisatorisch strikt getrennt sind und unterschiedliche Funktionen und Befugnisse haben. Im monistischen System gibt es lediglich einen einheitlichen Verwaltungsrat, der sowohl die operative Geschäftsführung innehat als auch die internen Kontrollsysteme der Gesellschaft überwacht. Ein monistischer Verwaltungsrat bedarf in aller Regel einer stärker differenzierten Binnenorganisation. Da die prüfende Instanz des Aufsichtsrates fehlt, obliegt es allein dem externen Abschlussprüfer, Ungereimtheiten im Jahresabschluss der Gesellschaft aufzudecken. Eine dualistische Organisation dürfte häufig sowohl Arbeitnehmern als auch Anteilseignern mehr Sicherheit und somit auch mehr Vertrauen in die Geschäftsführung geben.
Genossenschaft
Die Genossenschaft ist eine juristische Person. Die Haftung der Mitglieder ist nach § 2 GenG auf ihre Einlage beschränkt. Genossenschaften sind nach § 1 GenG Personenvereinigungen mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, die Neuaufnahme weiterer Mitglieder ist also im Wesen der Genossenschaft angelegt. Die Genossenschaft entsteht durch Eintragung ins Genossenschaftsregister. Zuvor muss eine Satzung in Schriftform (§ 5 GenG) verfasst werden, die einen Vorstand und einen Aufsichtsrat (§ 9 GenG) bestimmt. Der Vorstand hat die Satzung sodann in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 GenG i.V.m. § 12 HGB) zum Genossenschaftsregister (§ 10 GenG) einzureichen. Eine Genossenschaft muss immer dem Zweck der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Förderung ihrer Mitglieder dienen (§ 1 Abs. 1 GenG). Gegenüber anderen Kapitalgesellschaften genießen bestimmte Genossenschaften Vorteile etwa im Hinblick auf die Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 14, 10 KStG), auf die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG) sowie auf die Möglichkeit der Rückvergütung nach § 22 KStG, durch die Zahlungen an die Mitglieder der Genossenschaft als Betriebsausgabe von der Körperschafts- und Gewerbesteuer abgesetzt werden können. Dies kann den effektiven Nachsteuergewinn, der an die Mitglieder fließen kann, enorm erhöhen.
Interessant ist außerdem: auch wenn der Genossenschaft Vermögen zufließt, erhöht sich niemals der Wert der Genossenschaftsanteile (anders als bei einer Kapitalgesellschaft), der Wert der Anteile entspricht immer ihrem Nennwert. Der Nennwert bildet zugleich auch den nominalen Anschaffungspreis, der bei der Berechnung der Wertsteigerung in Abzug zu bringen ist. Dies hat zwei interessante Effekte:
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- Vermögenszuwächse der Genossenschaft nach Erwerb und vor Veräußerung führen nicht zu einer Wertsteigerung der Anteile, wodurch bei Veräußerung keine Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) anfällt. Dies gilt nur für die Veräußerung, nicht für Dividenden. Eine Dividende kann allerdings unter Umständen eine Rückvergütung (§ 22 KStG) sein.
- Mitglieder einer Genossenschaft, die ihre steuerliche Ansässigkeit in Deutschland (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) aufgeben, zahlen keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG, da die Bemessungsgrundlage der Wegzugsteuer die Wertsteigerung des Unternehmensanteils ist (Zeitwert minus Anschaffungspreis – bei Genossenschaftsanteilen beträgt die Bemessungsgrundlage daher immer null).
Gerade der zweite Aspekt ist hochinteressant, da die Wegzugsteuer einer der größten Fallstricke für Unternehmer ist, die Deutschland dauerhaft verlassen wollen. Eine Genossenschaft kann an dieser Stelle Abhilfe schaffen und ein unbehelligtes Fortkommen ermöglichen. Angemerkt werden muss, dass die in die Genossenschaft eingebrachten Geschäftsanteile oder das Betriebsvermögen nach Wegzug nicht steuerfrei wieder entnommen werden können. Die Genossenschaft kann allerdings im Rahmen einer steueroptimierten Holding-Struktur in beschränkter Steuerpflicht im Inland weitergeführt werden, wodurch die in vielen Fällen unternehmensvernichtende Wegzugsteuer vermieden und zugleich das Einkommen mit relativ niedriger Gesamtsteuerlast aus der deutschen Genossenschaft weiter bezogen werden kann. Die Genossenschaft kann somit in vielen Konstellationen ein überaus nützliches Vehikel sein, um im Falle eines Wegzuges aus Deutschland das eigene Unternehmen vor der Zerstörung durch das Finanzamt zu bewahren oder auch Kapital steueroptimiert ins Ausland zu verschieben.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditanteile in Aktien verbrieft sind. Sie gilt als Kapitalgesellschaft, auch wenn der Komplementär der KGaA persönlich haftet. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis zu Dritten entsprechen nach § 278 Abs. 2 AktG denen in der Kommanditgesellschaft. Im übrigen finden nach § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften über die Aktiengesellschaft auf die KGaA Anwendung. Durch die Anordnung des § 278 Abs. 2 AktG ergibt sich allerdings im Vergleich zur AG eine wesentlich gelockerte Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG), was die KGaA flexibler macht. Wenn die KGaA durch eine juristische Person als Komplementärin geleitet wird, muss dies in der Firma der Gesellschaft zum Ausdruck kommen (z.B. GmbH & Co. KGaA). Diese Struktur erfreut sich großer Beliebtheit bei Familienunternehmen.
Privatnützige Stiftung
Eine Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Sondervermögen ohne Anteilseigner. Bedingung für das Entstehen einer Stiftung ist, dass der Stifter das Stiftungsvermögen dauerhaft und umfassend von seinem Privatvermögen trennt und seine eigene Verfügungsgewalt darüber aufgibt. Das Stiftungsvermögen kann dann vom Verwaltungsorgan der Stiftung nur noch entsprechend der Stiftungsurkunde verwendet werden. Stiftungen sind ein beliebtes rechtliches Vehikel für gemeinnützige Organisationen und können als solche die steuerliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke nach § 55 AO in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings ein rein steuerrechtliches Rechtsinstitut, die Gemeinnützigkeit ist keine Bedingung zum Errichten einer Stiftung. Somit ist es prinzipiell auch denkbar, dass eine Stiftung selbst ein Gewerbe betreibt und das dazugehörige Betriebsvermögen hält. In Liechtenstein beispielsweise ist der Betrieb eines Gewerbes über eine privatnützige Stiftung relativ üblich (das Stiftungsrecht Liechtensteins ist allerdings auch wesentlich moderner und flexibler als das deutsche). Beachtet werden muss, dass eine Stiftung sich selbst gehört und keinen Eigentümer hat. Daher sind Gewinnausschüttungen wie bei einer Kapitalgesellschaft nicht möglich. Geld kann nur nach Maßgabe der Stiftungsurkunde ausgezahlt werden. Betriebliche Stiftungen werden sich daher insbesondere für Unternehmen eignen, die auf dauerhafte Reinvestitionen ausgelegt sind.
Konzern
Ein Konzern ist ein Verbund von Gesellschaften (primär Kapitalgesellschaften), der auf zwei unterschiedlichen Wegen entstehen kann: über Anteilseignerschaft und daraus folgende gesellschaftsrechtliche Beherrschung (faktischer Konzern) oder aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages nach § 291 AktG (Vertragskonzern). Der Konzernbegriff als solcher ist in § 18 AktG definiert. In großen Konzernen liegen häufig sowohl Konzernverträge als auch gesellschaftsrechtliche Beherrschungsverhältnisse vor. Die Gesellschaft, die über Vertrag oder Anteilseignerschaft an anderen Gesellschaften des Konzerns de facto den beherrschenden Einfluss ausübt, wird als Konzernmutter oder Muttergesellschaft bezeichnet. Eine Konzernmutter kann selbst operativ tätig sein oder als reine Holding fungieren. In aller Regel wird über das Eigenkapital der Konzernmutter ein Cashpool aus den Gewinnen aller Konzerngesellschaften gebildet, der eine schnelle und einfache Querfinanzierung der unterschiedlichen operativen oder administrativen Untergesellschaften ermöglicht.
Wichtige ausländische Unternehmensformen
Deutschland ist für kleine und mittlere Unternehmen kein empfehlenswerter Standort mehr. Und diese sind glücklicherweise in den allermeisten Fällen auch nicht auf Deutschland als Standort angewiesen. Wer lokal operieren will, etwa im produzierenden Gewerbe, im Handel oder im handwerklichen Bereich, nutzt den europäischen Binnenmarkt und seine Freiheiten, um einen vorteilhafteren Unternehmensstandort zu finden. Und wer ortsunabhängig arbeitet, etwa im Online-Handel per Dropshipping, als Programmierer oder im weiten Feld der Beratungsdienstleistungen, kann sich durch einen kurzen Blick über den gesellschaftsrechtlichen Tellerrand mit einer simplen und legalen Struktur restlos von Steuern und nahezu restlos von Bürokratie befreien. Im Folgenden werfen wir einen kleinen Blick auf Firmen, die dafür interessant sind. Wesentlich umfassendere Informationen zu Firmenstrukturen auf der ganzen Welt finden Sie im Firmen-Lexikon unseres Partners Staatenlos.
Limited Liability Company
Die Limited Liability Company ist eine Unternehmensform, die in zahlreichen Common Law-Systemen existiert, etwa in den USA und in den Staaten der englischsprachigen Karibik. Auch auf Palau und den Marshallinseln ist die LLC die gängige Unternehmensform. Die LLC ist in den Begriffen des deutschen Gesellschaftsrechtes schwer zu beschreiben, da sie zwar ein gewisses Maß an Haftungsbeschränkung bietet, aber dabei weder gesellschafts- noch steuerrechtlich wie eine Körperschaft strukturiert ist. So benötigt eine LLC typischerweise weder ein Stammkapital noch klar definierte Geschäftsanteile. Die besonders beliebte Sole Member-LLC ist faktisch am ehesten mit einem persönlichen Gewerbe zu vergleichen, da sämtliche Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Haftung für reguläre geschäftliche Verbindlichkeiten, an den Eigentümer durchgereicht werden.
Limited Liability Partnership
Die Firmenwelt des Vereinigten Königreiches ist facettenreich. Ltd., PLC, LLP dürften im internationalen Handel jedem ein Begriff sein. Die LLP kann als Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung und eigener Rechtspersönlichkeit ähnlich wie die LLC in den USA verwendet werden. Allerdings sind für ihre Gründung mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, außerdem unterliegt sie einer umfassenden Audit-Pflicht, auch wenn kein steuerpflichtiges Einkommen aus Quellen im UK erzielt wurde. Der Gründungs- und Betriebsaufwand ist somit gegenüber der US-LLC höher. Eine LLP in Kanada kann im Unterhalt (registered office, franchise tax etc.) potentiell etwas günstiger sein als eine LLC in den USA, auch die Kanada-LLP muss allerdings von mindestens zwei Personen gegründet werden und ist somit gegenüber der US-LLC weniger flexibel.
Trust
Wie die Stiftung ist der Trust grundsätzlich keine Unternehmensform, sondern ein rechtlich selbstständiges Sondervermögen. Diesem Sondervermögen kann allerdings grundsätzlich auch ein gewerblicher Betrieb mit dem dazugehörigen Betriebsvermögen gehören. Ausschüttungen von Gewinnen können nur an die Beneficiaries des Trusts insoweit erfolgen, wie die Trusturkunde es zulässt.
Treuunternehmen
Das Treuunternehmen ist die zivilrechtliche Form des Trusts nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein. Nach § 932a § 1 PGR kann in der Treuurkunde festgelegt werden, ob das Treuunternehmen eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht. Ein Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit kann wie eine Kapitalgesellschaft durch den Treuhänder (Trustee, Treunehmer) als Vertreter agieren.
Besloten vennootschap
Die Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid ist die einfache Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Niederlande. Sie ist im internationalen geschäftlichen Bereich insbesondere deswegen interessant, weil die Niederlande einer der wenigen EU-Staaten sind, die keine Quellensteuer auf Dividenden erheben, die ins Ausland fließen. Somit eignet sich die B.V. hervorragend, um Gewinne, die im EU-Binnenmarkt erzielt wurden, steuerfrei in einen Drittstaat zu transferieren. Sie wird von vielen großen Unternehmen aus den USA hierfür genutzt und ist insbesondere durch Apples Double Irish with a Dutch Sandwich-Strategie (die mittlerweile nicht mehr angewendet wird) bekannt geworden. Entgegen der landläufigen Meinung ist dieser Schachzug aber keineswegs Großkonzernen vorbehalten. Eine B.V. kann ohne hohe Hürden gegründet werden (das minimale Stammkapital beträgt einen Euro) und kann als IP-Holding bereits für sehr kleine Unternehmen ein lohnendes Vehikel sein, mit dessen Hilfe die Steuerlast des Betriebes auf ca. 7 % (IP-Box-Regime) gesenkt werden kann.
Societate cu răspundere limitată
Die einfache Kapitalgesellschaft nach rumänischem Recht, die mit einem minimalen Stammkapital von umgerechnet etwa 40 € gegründet werden kann, ist gesellschaftsrechtlich mit einer GmbH zu vergleichen. Der Gründungsprozess läuft, ebenso wie der laufende Betrieb, sehr ähnlich ab. Interessant sind an der SRL insbesondere zwei Aspekte: da Rumänien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, genießt die SRL sämtliche Privilegien des europäischen Binnenmarktes und Grundfreiheiten des AEUV. Zugleich lockt Rumänien mit Unternehmenssteuersätzen im Bereich von 1 % bis 3 %, sofern die Gesellschaft im Inland Arbeitsplätze schafft. Da die Lohnkosten in Rumänien niedrig, das Bildungsniveau zugleich aber beachtlich ist und sogar Deutschkenntnisse weit verbreitet sind, gibt es für ein lokal tätiges Unternehmen (Handwerk, Handel etc.) innerhalb der EU praktisch keinen besseren Standort als Rumänien. Unser Partner Staatenlos führt sie zuverlässig und schnell durch den Gründungsprozess, der – typisch europäisch – leider deutlich bürokratischer ist als etwa in Amerika (aber weniger als in Deutschland). Staatenlos kann Sie auch bei der Gründung einer rumänischen Aktiengesellschaft unterstützen, wenn Sie in Europa noch Großes vorhaben.
Sociedad Anónima
Die einfache Kapitalgesellschaft der meisten Rechtsordnungen in spanischsprachigen Ländern (so etwa in Spanien, Chile oder Panama). Der Gründungsprozess und konkrete Struktur variieren stark von Rechtsordnung zu Rechtsordnung (Achtung: das zugehörige Rechtsformkürzel S.A. kann auch für eine italienische oder rumänische Aktiengesellschaft stehen). Im Geschäftsverkehr sind solche Gesellschaften praktisch häufig anzutreffen. Sie sind in allen wesentlichen Aspekten mit einer GmbH vergleichbar.
Anmerkung: entgegen anderslautender Gerüchte eignen sich Kapitalgesellschaften in Panama nicht zur Geldwäsche oder Steuerhinterziehung. Sowohl Onshore- als auch Offshore-Gesellschaften unterliegen der Pflicht zur Rechnungslegung, und Panama hat eines der strengsten Geldwäschegesetze der Welt. Kapitalgesellschaften in Panama sollten nur dann gegründet werden, wenn damit ernsthafte Geschäftstätigkeiten in der Region abgewickelt werden.
Zum Vermögensschutz eignen sich Panama-Gesellschaften prinzipiell, da Panama einer der stabilsten Wachstumsmärkte Amerikas mit strikt geschützten Eigentumsrechten ohne Ausländerdiskriminierung ist. Allerdings sind nur legale Vermögensschutzmaßnahmen möglich. Versuche der Geldwäsche in Panama scheitern mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Fazit
Die Rechtsform des eigenen Unternehmens muss so passend sitzen wie ein Sportschuh, denn sie bestimmt maßgeblich über den organisatorischen Aufwand und die geschäftliche Flexibilität. Die häufigste Unternehmensform in Deutschland ist die GmbH, da die Haftungsbeschränkung die Inkaufnahme privat untragbarer unternehmerischer Risiken ermöglicht. Der Haftungsbeschränkung stehen allerdings auch umfassende Transparenzpflichten komplementär gegenüber, und die Rechnungslegung sollte sehr genau genommen werden, um einen Haftungsdurchgriff bei Zahlungsausfall zu vermeiden.