Wirtschaftsrechtliches Wörterbuch

Eine ganze Reihe wirtschaftsrechtlicher Fachtermini wird sich bei der Lektüre unserer Artikel immer wieder finden. Im Folgenden finden sind daher kurze, übersichtliche Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen der wirtschaftsbezogenen Rechtsgebiete aufgelistet.

von Tobias Nielsen


Kaufmann: Natürliche oder juristische Person, die ein Handelsgewerbe betreibt.

Handelsgewerbe: Gewerbe, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert. Es gibt dabei keine festen Kennzahlen, wann der Umfang (quantitatives Merkmal) eine kaufmännische Tätigkeit erfordert, allerdings werden Zahlen wie Umsatz, Zahl der Angestellten o.ä. als Indikator herangezogen. Die Art (qualitatives Merkmal) des Unternehmens ist dann eine kaufmännische, wenn die Art der Geschäfte, die Abwicklung, der Kundenkontakt und alle anderen zum Geschäft gehörenden Tätigkeiten dem typischen Bild eines Kaufmannes entsprechen. (Achtung: im Zweifelsfall ist vom Erfordernis eines kaufmännischen Betriebes auszugehen, da der Gesetzeswortlaut hierfür eine Vermutung aufstellt).

Gewerbe: Ein Gewerbe betreibt, wer planmäßig und dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Selbstständig ist, wer seine Arbeitszeiten und Arbeitsweise im Wesentlichen selbst bestimmt. Marktausrichtung liegt vor, wenn die Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt. Dauerhaftigkeit kann auch bei vorübergehendem Betrieb vorliegen, soweit dieser plangemäß erfolgt; reine Gelegenheitsgeschäfte erfüllen dieses Kriterium nicht.

Formkaufmann: Juristische Person, die kraft ihrer Rechtsform als Kaufmann gilt. Sie ist auch dann Kaufmann, wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Beispiele: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft.

Kannkaufmann: Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses zum Handelsregister anzumelden. Wer ein Gewerbe betreibt, ohne Kaufmann zu sein, kann sich freiwillig eintragen lassen und so die Kaufmannseigenschaft erlangen (Wer eingetragen ist, ist in jedem Fall Kaufmann).

Handelsgesellschaft: eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Kaufmannseigenschaft; der Begriff deckt sich weitgehend mit dem Begriff des Formkaufmannes, gilt aber auch für Gesellschaften, die keine eigenständigen juristischen Personen sind.

Handelskauf: Ein Kaufvertrag, bei dem beide Parteien Kaufleute sind.

Boilerplate clauses: Standardisierte Klauseln in Verträgen, die immer wieder auftauchen und Allgemeines regeln. Der Terminus stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und hat insbesondere in internationalen B2B-Verträgen enorme Bedeutung. Ein klassisches Beispiel ist die force majeure-Klausel, die etwa lauten könnte: The parties are relieved of any liability if unable to meet the terms and conditions of this Agreement due to circumstances reasonably beyond their control.

Smart contract: ein elektronischer Vertrag, der sich selbst automatisch ausführen kann. Um diese Verträge rechtssicher zu gestalten, ist es üblich, sie nicht auf einem zentralen Server, sondern auf einer Blockchain zu hinterlegen. Bekannt ist etwa die Ethereum Virtual Machine (EVM), auf der smart contracts in der Programmiersprache solidity geschrieben werden können.

Handelsregister: Öffentliches Register der Länder, das von den für zuständig erklärten Gerichten geführt wird (Amtsgerichte nach gesonderter Zuweisung durch Landesrecht). Das Handelsregister erzeugt einen starken Rechtsschein, vergleichbar mit dem Grundbuch. Es dient dem Verkehrsschutz, indem es wesentliche geschäftliche Angelegenheiten aller Kaufleute transparent macht. Das Handelsregister (gemeinsames Portal aller Bundesländer) ist abrufbar unter handelsregister.de.

Schiedsgericht: ein nicht-staatlicher, durch einen Vertrag errichteter oder angerufener Spruchkörper. Eine Vertragsklausel, die die Bildung eines Schiedsgerichtes vorsieht oder auf eine bestehende Schiedskammer (wie etwa die International Chamber of Commerce) verweist, nennt man Schiedsklausel. Eine wirksame Schiedsklausel hindert die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 1032 ZPO (aber: nicht bei rügeloser Einlassung). Das Verfahren findet dann ausschließlich vor den Schiedsgerichten statt; die Vollstreckbarkeit auf internationaler Ebene richtet sich nach der New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards.

Verbraucher: eine natürliche Person, die einen Vertrag nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt.

Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt. Die Unternehmereigenschaft ist keine absolute Eigenschaft, die eine Person hat oder nicht hat, sondern sie bezieht sich immer auf den konkreten Vertrag. Wer beruflich selbstständig ist, schließt im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit professionell Verträge; geht der Unternehmer danach allerdings zum Bäcker und kauft sich etwas zu essen, findet dies in Verbrauchereigenschaft statt.

Verbrauchervertrag: ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Auf diesen finden die speziellen Vorschriften des Verbraucherschutzrechtes (wie etwa eine strengere AGB-Kontrolle) Anwendung.

Gewährleistung(srechte): Rechte aus Gesetz oder Vertrag, mittels denen der Käufer einer Sache oder der Besteller eines Werkes die andere Partei für die Beschaffenheit der Kaufsache oder des Werkes (verschuldensunabhängig) in Haftung nehmen kann. Typische Gewährleistungsrecht bei Kauf- und Werkvertrag sind etwa das Recht auf Nachlieferung, auf Preisminderung oder auf Rücktritt vom Vertrag. In der Regel ist ein Sach- oder Rechtsmangel der Anknüpfungspunkt für Gewährleistungsrechte.

Mangel: ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache oder das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder nicht jene, die Zweck und Natur des Vertrages nach zu erwarten ist. Ein Rechtsmangel liegt bei einer nicht vereinbarten rechtlichen Belastung vor, z.B. wenn eine verkaufte und übereignete Sache mit einem Recht Dritter belastet ist (Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulden oder auch Nutzungsrechte aus dem Sachenrecht).

Garantie: wer anderen verspricht, dass eine bestimmte Voraussetzung (z.B. Beschaffenheit eines Produktes) vorliegt oder ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt, haftet dem Garantienehmer unabhängig vom eigenen Verschulden.

(Verbraucher-)Schlichtungsstelle: Stelle, die Vermittlungsdienste zur außergerichtlichen Streitbeilegung anbietet. Nicht zu Verwechseln mit der gerichtlichen Mediation, die auf einen in jedem Fall verbindlichen Prozessvergleich abzielt.

Inkassodienstleister: unter der Inkassozession wird die Abtretung eines Anspruches in Erfüllung eines Kaufvertrages verstanden. Einige Unternehmen spezialisieren sich darauf, Anspruchsinhabern ihre Ansprüche für einen Teil deren Betrages abzukaufen und diese dann auf eigenes Risiko selbst durchzusetzen. Die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlich durchgesetztem Anspruch ist die Provision bzw. der Gewinn des Inkassodienstleisters.

Prozessfinanzierer: als Prozessfinanzierer wird ein Unternehmen bezeichnet, dass einem Kunden sein Prozessrisiko abnimmt. In aller Regel wird die Prozessfinanzierung mit der Inkassodienstleistung verbunden, bei der das Unternehmen per Erfolgsprovision bezahlt wird. Die Prozessfinanzierung dient dazu, den Kunden jegliches Prozessrisiko abzunehmen und somit die Bereitschaft zur Rechtsdurchsetzung bzw. zum Anspruchsverkauf zu steigern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB: Vertragsbedingungen, die eine Partei für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert hat und der anderen Partei in der Art und Weise anträgt, dass der Inhalt nicht ernsthaft zur Verhandlung steht. Die tatsächliche Zahl der Verwendungen ist unerheblich, maßgeblich ist die Absicht zur vielfachen Verwendung.

AGB-Kontrolle: die Überprüfung nach §§ 305 – 310 BGB, ob eine Klausel zum einen wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist und zum anderen auch inhaltlich wirksam ist. Eine unwirksame Klausel (die z.B. eine Partei unbillig benachteiligt) ist vollständig unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion (auf den möglichen Rahmen) findet nicht statt, da der Verwender sonst vom Verwendungsrisiko entlastet würde.

blue-pen-Regel: eine Einschränkung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion: wenn einzelne Klauseln sich in der AGB-Kontrolle als unwirksam erweisen, muss dies nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Vertrages oder zur vollständigen Streichung der AGB führen. Wenn die unwirksame(n) Klausel(n) gestrichen werden können und der Vertrag danach immer noch vollständig, sinnvoll und zielführend ist, werden diese Klauseln isoliert unwirksam.

Wiener Übereinkommen/CISG: auch als UN-Kaufrecht bekannt. Ein internationales Abkommen, das vom Großteil aller Staaten weltweit geschlossen wurde und eine Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Kaufverträge im B2B-Bereich bildet. Die Anwendung der CISG durch die Parteien ist dispositiv und kann vertraglich ohne weiteres ausgeschlossen werden.

New Yorker Übereinkommen: internationales Abkommen mit ähnlicher Reichweite wie die CISG. Es regelt die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Arbitration Awards) in anderen Mitgliedsstaaten des Vertrages. Auf Grundlage eines Schiedsspruches muss deren Justiz einen inländischen vollstreckbaren Titel ausstellen, um der Rechtsprechung der Schiedsgerichte zur Verbindlichkeit zu verhelfen.

UNICITRAL Model Law: Modellgesetz der vereinten Nationen für ein nationales Schiedsverfahrensrecht. Die Gesetze vieler im internationalen Handel bedeutenden Jurisdiktionen orientieren sich stark an diesem Modell, wie etwa das deutsche Schiedsverfahrensgesetz oder der koreanische Arbitration Act in der Neufassung von 2016.

Personengesellschaft: ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck in Form eines Gesellschaftsvertrages.

GbR: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (synonym: BGB-Gesellschaft) ist die einfachste Gesellschaftsform. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck vertraglich zusammenschließen. Der Vertrag kann formlos geschlossen werden (d.h. auch mündliche Abreden zählen). Eine GbR ist selbstständig rechtsfähig, soweit sie nach außen erkennbar als solche auftritt; an der unbeschränkten Haftung ihrer Gesellschafter ändert dies allerdings nichts.

oHG: Wenn eine GbR ein Handelsgewerbe betreibt, muss sie ins Handelsregister eingetragen werden. Eine gewerbetreibende GbR kann sich auch freiwillig eintragen lassen. Eine solche kaufmännische GbR wird als offene Handelsgesellschaft bezeichnet.

KG: eine Kommanditgesellschaft besteht aus Komplementären und Kommanditisten. Ausschließlich erstere nehmen die Geschäftsführung wahr und haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Kommanditisten stellen lediglich einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung und haften über diesen hinaus nicht. Entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital steht ihnen ein Gewinnanteil zu. Eine KG besteht nur, wenn sie im Handelsregister als solche eingetragen ist.

Kapitalgesellschaft: Körperschaft privaten Rechtes mit einem festgelegten Kapital (Stamm- oder Grundkapital). Als Körperschaft ist sie eine eigenständige juristische Person und selbst rechtsfähig. Sie kann Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein. Da somit die persönliche Komplementärshaftung aber mittelbar ausgehebelt wird, muss der Firmenzusatz dies offenlegen (z.B. GmbH & Co. KG).

Konzern: Gesellschaftsverbund, der auf einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beruht (Vertragskonzern), oder dadurch entsteht, dass eine Gesellschaft eine andere kraft Anteilsmehrheit beherrscht (faktischer Konzern). Im Konzern lässt sich in der Regel eine Muttergesellschaft ausmachen, die durch Beherrschungsverträge oder durch Inhaberschaft an den Tochtergesellschaften de facto den Konzern insgesamt leitet.

GmbH: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine einfache Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 €. Sie wird nach außen hin von (mindestens) einem Geschäftsführer vertreten. Die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (mindestens einer) bildet die Gesellschafterversammlung, die per Abstimmung Beschlüsse fasst und über ein unbeschränktes Weisungs- und Abberufungsrecht gegenüber der Geschäftsführung verfügt. Die Gesellschaft entsteht erst dann, wenn sie im Handelsregister eingetragen wird.

UG (haftungsbeschränkt): UG steht für Unternehmergesellschaft. Gemeint ist damit eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 €. Ein Teil der Gewinne muss thesauriert und zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden, bis 25.000 € erreicht sind; danach funktioniert die Gesellschaft wie eine normale GmbH.

AG: die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 50.000 €, die ihre Geschäftsanteile in Aktien ausgibt. Die AG besteht aus dem Vorstand, der eigenverantwortlich ihre Geschäfte führt, der Hauptversammlung, also der Gesamtheit aller Aktionäre, und dem Aufsichtsrat, der den Vorstand überwacht und die Interessen von Aktionären (und ggf. Arbeitnehmern) der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt. Die Satzung einer AG kann nur dann vom Gesetz abweichen, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt (Grundsatz der Satzungsstrenge).

KGaA: eine selbstständig rechtsfähige Kommanditgesellschaft, die ihre Kommanditanteile in Aktien ausgibt. Die persönlich haftenden Komplementäre vertreten die Gesellschaft als Äquivalent zum Vorstand; darüber hinaus funktioniert die Gesellschaft im Wesentlichen wie eine AG, jedoch mit reduzierter Satzungsstrenge, was sie flexibler macht.

SE: die Societas Europeae ist eine Aktiengesellschaft nach Europarecht. Es gibt zwei Modelle: die dualistische SE, deren Leitung sich wie bei der AG in Vorstand und Aufsichtsrat gliedert, und die monistische SE, in denen alle entsprechenden Befugnisse einem einheitlichen Verwaltungsrat zufallen. Diese Optionalität trägt dem Umstand Rechnung, dass zwar prinzipiell jede mitgliedsstaatliche Rechtsordnung in der EU ein Konzept einer Aktiengesellschaft kennt, diese aber unterschiedlich organisiert sind.

LLP: die Limited Liability Partnership ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach englischem oder US-amerikanischem Recht; dementsprechend häufig wird das Kürzel bei Anwaltskanzleien gefunden.

Private Limited Company: Oberbegriff für nicht-kapitalmarktorientierte Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung. Kann als Rechtsformzusatz verwendet werden.

Public Limited Company: Oberbegriff für kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die entsprechende Abkürzung PLC ist ein gängiger Rechtsformzusatz bei börsennotierten Unternehmen

LLC: die Limited Liability Corporation ist eine einfache Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, die allerdings auch von zahlreichen anderen Rechtsordnungen übernommen wurde. Sie ist am ehesten mit der GmbH zu vergleichen, allerdings können je nach konkreter Rechtsordnung auch wesentliche Unterschiede zu dieser bestehen.

Ltd.: die Limited ist eine einfache Kapitalgesellschaft, die ihren Ursprung im englischen Recht hat. Auch sie ist heute in vielen verschiedenen Rechtsordnungen zu finden, weswegen auch ihre Ausgestaltung rechtlich sehr unterschiedlich ausfallen kann. Die Ltd. nach dem Recht von England und Wales benötigt nur 1 £ Stammkapital und kann daher wie eine UG gehandhabt werden.

Inc.: eine Incorporation bezeichnet in der Regel eine Kapitalgesellschaft, die Aktien ausgibt, auch wenn dies begrifflich nicht notwendig ist und der Begriff auch in einem weiteren Sinne verstanden werden kann. Häufig wird unter dem Firmenzusatz Inc. allerdings eine nordamerikanische Aktiengesellschaft geführt.

Geschäftsanteil: Anteil am Kapital einer Kapitalgesellschaft, auf den eine Einlage zugunsten der Gesellschaft in Höhe des Nennwertes geleistet werden muss. Der Nennwert des Geschäftsanteils im Verhältnis zum Stammkapital ergibt die Beteiligungsquote.

Aktie: Verbriefter Geschäftsanteil (Urkundenform), der sehr einfach gehandelt werden kann, sofern die Aktie also solche es zulässt (eine Aktie muss etwa nicht zwangsläufig auf dem Namen des Inhabers lauten, was insbesondere am Kapitalmarkt interessant ist).

Vorstand: geschäftsführendes Organ einer Körperschaft, eigenverantwortlich die Angelegenheiten der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft wahrnimmt.

Geschäftsführer: Allgemeiner Terminus für vertretungsberechtigte Personen einer Gesellschaft, die Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrnehmen. Geschäftsführer in einer GmbH sind an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.

Aufsichtsrat: Aufsichtsorgan in bestimmten Körperschaften oder Gesellschaften, das den Vorstand bestellt und überwacht, etwa durch interne Kontrollsysteme oder durch die Bestellung von Wirtschaftsprüfern.

D&O-Versicherung: Die Directors and Offices-Versicherung deckt Schäden, die wegen der Verletzung mandatsspezifischer Pflichten durch Vorstände, Aufsichtsräte und sonstige Funktionsträger in Unternehmen entstehen. Die Haftungssumme ist in aller Regel gedeckelt.

Verwaltungsrat: In monistisch strukturierten Unternehmen ist der Verwaltungsrat für die Unternehmensleitung insgesamt verantwortlich, die Unternehmensleistung wird nicht, wie im dualistischen System, zwischen Vorstand und Aufsichtsrat aufgeteilt. Das monistische System stellt in vielen anderen Rechtsordnungen den Standard für Aktiengesellschaften dar. In der europäischen Aktiengesellschaft SE besteht ein ausdrückliches Wahlrecht der Satzung zwischen monistischem und dualistischem System.

Jahresabschluss: Bericht über die wirtschaftliche Situation und die Bilanz des Unternehmens, den der Vorstand der Hauptversammlung jährlich schuldet. Die Hauptversammlung entscheidet per Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses, bei einer Ablehnung kann es zu eingehenderen Prüfungsschritten kommen.

Bilanz: Aufstellung über das Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aufgeschlüsselt in Eigen- und Fremdkapitalanteile eines Unternehmens an einem bestimmten Stichtag. Wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.

Jahresüberschuss: von einem Unternehmen in einem Geschäftsjahr erzielte Einnahmen, die zum Stichtag der Bilanzerstellung zur freien Verfügung des Unternehmens stehen.

Bilanzgewinn: Gewinn, der nach Verrechnung mit Gewinn- oder Verlustvorträgen und der Nachjustierung der Kapital- oder Gewinnrücklagen in der Bilanz ausgewiesen ist.

Rücklage: Gewinnanteil, der für unbestimmte Zwecke thesauriert wird. Rücklagen mindern den steuerbaren Gewinn nur in streng umrissenen Ausnahmefällen wie der vorübergehenden Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG.

Rückstellung: Gewinnanteile, die für bestimmte Verbindlichkeiten, die in der Zukunft fällig werden oder wahrscheinlich entstehen werden, zurückgestellt werden. Sie können vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden.

Abschlussprüfer: Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen prüft. Speziell bei börsennotierten Gesellschaften rückt häufiger die persönliche Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in den Fokus.

Compliance: Oberbegriff für gesetzestreues Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Kontrollsystemen. Alle Organe einer Gesellschaft haben sich an Gesetz und Satzung zu halten, und dies muss gegebenenfalls mit eigens dafür vorgesehenen Mechanismen überwacht werden.

Corporate Governance: ein Begriff, der insbesondere im Zusammenhang mit Vorstand und Aufsichtsrat fällt. Einfach gesagt, beschreibt der Begriff die Gesamtheit aller Regeln der ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Dies umfasst Gesetzestreue, Wirtschaftlichkeit und die Wahrung von ggf. berührten Drittinteressen (z.B. wenn die Tätigkeit des Unternehmens geeignet ist, sich negativ auf die Umwelt auszuwirken, ist dies auch abseits konkreter gesetzlicher Bestimmungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten). Für Deutschland existiert der sogenannte Deutsche Corporate Governance Kodex, der diese Regeln zusammenträgt; der Aufsichtsrat hat über die Umsetzung der Corporate Governance auf der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. In der Corporate Governance werden der Shareholder- und der Stakeholder-Ansatz vertreten; ersterer stellt die Wirtschaftlichkeit in dem Vordergrund (Verantwortung gegenüber den Anteilseignern), zweiterer vertritt, dass alle berührten Interessen (auch die Externer) gleich zu gewichten sind.

Working interest: Kapitalanlage, die ihren Ertrag nicht basierend auf dem Marktwert, sondern auf weiteren Investitionen des Investors generiert. In der Regel sind dies Öl- oder Gasförderrechte (für andere Rohstoffe ist dasselbe Konzept denkbar), bei denen der Investor sich an der Ausübung durch Arbeit oder Finanzierung selbst beteiligt (Quellensuche, Bohrung, Förderung). Die Rendite hängt vom mit dieser Arbeit erzielten Erfolg ab.

Joint Venture: Unternehmen mit geteilter Kontrolle, etwa wenn zwei Kapitalgesellschaften ein gemeinsames Projekt durchführen, an dem sie in aller Regel sowohl Gewinnchancen als auch Verlustrisiken teilen. Der Begriff wird häufig auch dann verwendet, wenn ein ausländisches Unternehmen eine Körperschaft nach inländischem Recht unter ihrer Kontrolle gründet mit dem Zweck, dass diese ihren Geschäftsbetrieb im Inland führt.

Debt-equity-swap: Übertragung von Firmenanteilen zur Begleichung von Schulden als „Leistung an Erfüllungs statt“.

Due Diligence: unternehmerische Sorgfaltspflicht. Der Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen auf, da das Käuferunternehmen sich durch den Kauf keinen Schadensersatzansprüchen Dritter oder sonstigen Haftungsrisiken aussetzen will. Daher wird im Vorfeld die Due Diligence eingehend geprüft. Dies umfasst die Kontrolle der Bilanzen, die steuerrechtliche Beanstandungsfreiheit, sowie die Compliance-Situation.

Verschulden/Sorgfaltspflicht: Verschulden besagt, ob einer Person ein Verhalten vorzuwerfen ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand eines Sorgfaltspflichtsmaßstabes zu bemessen. Nach allgemeinem Sorgfaltspflichtsmaßstab ist für eine Pflichtverletzung verantwortlich, wer sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Fahrlässig handelt, wer die prinzipiell von jedem zu erwartende Sorgfalt außer Acht lässt; ein wichtiges Kriterium ist etwa die Vorhersehbarkeit einer negativen Verhaltensfolge. Der Sorgfaltsmaßstab kann aber auch abweichen, er kann im Einzelfall strenger oder milder sein (grobe Fahrlässigkeit, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten …)

Beweislast: Wer sich im Prozess auf einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand beruft, hat in aller Regel dessen tatsächliches Vorliegen zu beweisen. In Ausnahmefällen kann das Recht eine Beweislastumkehr anordnen, ein Beispiel ist etwa die Produzentenhaftung, bei der der Geschädigte nicht das beweisen muss, was rein in der Sphäre des Produzenten liegt (Verschulden beim Produktionsvorgang).

Rechtshängigkeit: eine Klage ist rechtshängig, wenn sie dem Beklagten gerichtlich zugestellt wurde.

Gutgläubigkeit: wer auf einen Umstand vertrauen darf, weil er die abweichende Tatsachenlage nicht kennt und sich diesbezüglich keine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, ist im Bezug auf diese Tatsache gutgläubig.

Treu und Glauben: der Grundsatz von Treu und Glauben findet sich im § 242 BGB niedergelegt. Er stellt eine Generalklausel zur Korrektur ungerechter Ergebnisse da; so begründet er beispielsweise die Spielarten der Arglisteinrede (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est …). Der Grundsatz findet sich in ähnlicher Form und mit ähnlichem Zweck in vielen anderen Rechtsordnungen (ex aequo et bono im internationalen Handelsrecht; equity and trust im Common Law). So ähnlich diese Grundsätze auch sind, so sind sie niemals gleichzusetzen, denn bedingt durch ihre Offenheit haben sie jeweils sehr spezifische Ausprägungen durch die jeweils zuständige Rechtsprechung erfahren).

Verkehrssitte/Handelsbrauch: bestimmte (geschäftliche) Verhaltensweisen sind derart üblich und sachgerecht, dass sie billigerweise im Zweifel vorausgesetzt werden können. Dies gilt insbesondere im Handel, wo Einfachheit und Klarheit der Geschäftsabwicklung oberstes Gebot sind.

Amtshaftung: Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt, etwa einer Behörde, für dessen Fehlverhalten, wenn dies jemand anderem einen Schaden verursacht hat. Der Amtshaftungsanspruch kann auf Art. 34 GG, § 839 BGB gestützt werden, sofern keine speziellere Rechtsgrundlage zur Verfügung steht.

Amtslöschung: eine Firma wird aus gesetzlichen Gründen ohne Antrag aus dem Handelsregister gelöscht und hört somit auf, zu existieren. Einschneidend ist dies insbesondere bei Handelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Existenz als solche aus der Eintragung herleiten.

Insolvenzverfahren: das Verfahren nach einem Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter tut, was erforderlich ist, um alles Gläubigerforderungen zu erfüllen.

Liquidation: bleibt nach dem Insolvenzverfahren einer Körperschaft oder sonstigen Gesellschaft noch Kapital übrig, werden die Geschäftsanteile freigegeben und anteilig an die Gesellschafter zurückgezahlt. Um möglichst alle Forderungen (erst Gläubiger, dann Gesellschafter) zu bedienen, werden gegebenenfalls Sachwerte verkauft oder Forderungen durchgesetzt, um liquides Kapital (Geld) zu schaffen.

Abfindung: Geldbetrag, der für das Ende eines Vertrages (z.B. eines Arbeitsvertrages oder Gesellschafterverhältnisses) entschädigt. Der Anspruch einer Partei auf Abfindung kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben; für Höhe bzw. Berechnung des Betrages gilt dasselbe.

Vertragsstrafe: festgelegter Geldbetrag, der vertraglich festgesetzt wird und unter vereinbarten Bedingungen (in der Regel Verletzungen anderer Bestimmungen des Vertrages) an die andere Vertragspartei zu entrichten ist.

Steuern: Von einem Hoheitsträger zur Einnahmenerzielung auferlegte Geldleistungen, die keinen unmittelbaren Gegenleistungsanspruch vermitteln. Abzugrenzen vom weiteren Begriff der Abgaben, der auch öffentliche Gebühren und Beiträge umfasst. Die Abgabenordnung stellt die Rechtsgrundlage für öffentliche Abgaben dar, die allerdings in zahlreichen spezielleren Gesetzen und Verordnungen näher ausgestaltet sind.

Leistungsindikator: Ein bezifferbarer Wert, der die Grundlage für eine Steuerfestsetzung darstellt. Zu nennen sind die Leistungsindikatoren Einkommen (z.B. Einkommenssteuer), Vermögen (z.B. Grundsteuer) und Konsum (z.B. Mehrwertsteuer).

Einkommenssteuer: Steuer auf alle Arten des Einkommens natürlicher Personen nach dem Einkommenssteuergesetz. Das Einkommen juristischer Personen unterliegt stattdessen der Körperschaftssteuer. Bei der Ausschüttung von Gewinnen einer juristischen Person an einen Gesellschafter als natürliche Person ist allerdings zu betrachten, dass diese Zahlung wiederum der (ggf. modifizierten) persönlichen Einkommensbesteuerung unterliegt.

CFC-Rules: Controlled Foreign Companies-Rules regeln die steuerliche Behandlung von Beteiligungen Steuerpflichtiger an Unternehmen im Ausland. In Deutschland erfüllt das Außensteuergesetz diese Funktion. CFC-Rules werden in aller Regel zur Bekämpfung von Steuervermeidung erlassen, werden aber nicht selten dafür genutzt, sich in übergriffiger Art und Weise an der Produktivität ausländischer Unternehmen zu bereichern. Speziell das deutsche Außensteuergesetz ist im Vergleich zu den CFC-Rules der meisten anderen entwickelten Länder extrem streng und verstößt in mehreren Punkten gegen EU-Recht.

Wegzugssteuer: Kein rechtsterminologischer Begriff, sondern vielmehr eine gängige Umschreibung für zwei denkbare Fallgruppen: Wegzug einer juristischen Person oder einer natürlichen Person ins Ausland. Beide Fälle lösen eine steuerrechtlich komplizierte Situation aus, insbesondere ist hier der Fall des § 2 AStG zu nennen.

Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zwischen zwei Staaten, das bei uneindeutigen steuerlichen Sachverhalten das Besteuerungsrecht eindeutig einem Staat zuweist. Gängigerweise als DBA abgekürzt.

OECD-Musterabkommen: Musterabkommen der OECD für ein bilaterales DBA. Das Musterabkommen stellt nur eine unverbindliche Empfehlung dar, hat de facto aber hohe praktische Relevanz.

Residenzbesteuerung: Besteuerungsprinzip, bei dem der Wohnort oder gewöhliche Aufenthalt als Anküpfungspunkt für die Steuerpflichtigkeit maßgeblich ist. Die steuerpflichtige Person ist mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Die meisten europäischen Länder, darunter Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein besteuern nach diesem Prinzip.

Territorialbesteuerung: Besteuerungsprinzip, nachdem nur im Inland generiertes Einkommen besteuert wird, Auslandseinkommen hingegen steuerfrei ist. Territorialbesteuerung gilt beispielsweise in Panama, Costa Rica, Paraguay und Georgien. Allerdings gleichen sich nicht alle Territorialsteuersysteme; teils ist das Territorialsteuerprinzip auf natürliche oder juristische Personen beschränkt. Zudem ist der Begriff des Inlandseinkommens unterschiedlich definiert. Beispielsweise ist in Paraguay der Leistungserbringungsort der Anküpfungspunkt für die Lokalisierung des Einkommens, während in Panama dem Leistungsverwertungsort die größte Bedeutung zukommt.

Non-Dom-Prinzip: Steuersystem, das zwischen domiciled und non-domiciled unterscheidet. Personen, die anhand verschiedener Kriterien wie Geburtsort, Stammbaum und Lebensführung als non-domiciled gelten, werden wie in einem Territorialsteuersystem behandelt. Das Vereinigte Königreich und viele vom englischen Recht geprägte Staaten wie Zypern und Irland wenden dieses Prinzip an.

Quellensteuer: Steuer, die bei Ausschüttungen von Kapital an beschränkt steuerpflichtige Personen abgeführt wird. Beispiel: Dividendenzahlung an im Ausland ansässigen Aktionär.

TIN: Tax Identification Number. In Deutschland gibt es eine ganze Reihe davon.

Steuer-ID: Einmaliger Zahlencode, den jede natürliche Person in Deutschland, regelmäßig mit der Geburt, erhält. Sie ermöglicht die eindeutige Identifikation jeder natürlichen Person durch das Finanzamt.

USt-ID: Europaweit einmalige Steuer-ID für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte innerhalb des europäischen Binnenmarktes.

Steuernummer: Zahlencode, der vom örtlich zuständigen Finanzamt zu Identifizierungszwecke an Betriebe vergeben wird. Gewerblich tätige Personengesellschaften erhalten eine eigene Steuernummer, da die zwar nicht einkommens- aber gewerbesteuerpflichtig sind.

Wirtschaftsidentifikationsnummer: Identifikationsnummer nach § 139c AO, die an alle wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen vergeben wird.

Vorsteuerabzug: Unternehmer können bei der Abführung von Umsatzsteuern diejenigen Umsatzsteuern geltend machen, die sie selbst bereits an einen anderen Steuerpflichtigen bezahlen mussten. Dies setzt den Nachweis gezahlter Vorsteuern auf einer diese ausweisenden Rechnung des Leistenden voraus, die den Anforderungen der §§ 14 ff. UStG genügt.

Reverse Charge-Verfahren: Verfahren zur Ermittlung des Umsatzsteuerschuldners im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr. Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger, nicht wie im Normalfall der Leistende. Beim Leistungsempfänger fallen in diesem Fall Umsatzsteuerpflicht und das Recht zum Vorsteuerabzug zusammen und gleichen sich aus (es sei denn, es besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug). Auf der Rechnung muss die Anwednung des Reverse Charge-Verfahrens vermerkt werden.


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