OLG Oldenburg: Rechtsformwechsel einer ausländischen Personengesellschaft

Das OLG Oldenburg hat am 30.06.2020 per Beschluss der Beschwerde einer luxemburgischen Personengesellschaft gegen Zurückweisung eines Antrages auf Eintragung im Handelsregister stattgegeben:

OLG Oldenburg 12 W 23/20

Die Antragstellerin war eine Société en commandite simple (S.C.S.) nach luxemburgischem Recht. Die Gesellschafter der S.C.S. beschlossen am 28.03.2019 die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Deutschland und beantragten die Eintragung im Handelsregister beim zuständigen Registergericht. Dieses wies den Antrag mit der Begründung zurück, es gebe keine Möglichkeit eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels, der für die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist. Insbesondere sehe das Umwandlungsgesetz (UmwG), nach dem sich im deutschen Recht ein Rechtsformwechsel vollzieht, kein Verfahren für den Rechtsformwechsel einer ausländischen in eine deutsche Personengesellschaft vor. Eine identitätswahrende Sitzverlegung sei daher nicht möglich.

Gegen den abweisenden Beschluss erhob die S.C.S. erfolgreich Beschwerde nach § 58 FamFG. Das OLG führte zur Begründung des Beschlusses an, dass aus der fehlenden Regelung im UmwG nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass ein identitätswahrender Rechtsformwechsel bei Personengesellschaften nicht möglich sei:

„Vielmehr gibt es kein Bedürfnis für eine entsprechende Regulierung im Umwandlungsgesetz, weil sich der Formwechsel zwischen verschiedenen Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts bereits nach allgemeinen Vorschriften des HGB vollzieht. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird zur OHG, indem sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 105 I HGB) oder sich als OHG ins Handelsregister eintragen lässt (§ 105 II HGB).“

Das UmwG regelt demnach nur deswegen den Rechtsformwechsel von Personengesellschaften nicht, weil dieser im Handelsgesetzbuch abschließend geregelt sei.

Zum Gesellschaftsstatut

Zu der Frage, wie sich der Rechtsformwechsel einer ausländischen Personengesellschaft vollzieht, ist es zunächst wichtig, sich mit dem Unterschied zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie vertraut zu machen. (In diesem Beitrag sind beide Theorien beschrieben.)

Im nächsten Schritt muss man sich deutlich machen, welche Konsequenzen die Anwendung der Theorien für eine zuziehende Gesellschaft hat:

    1. Die Sitztheorie, nach der das Recht des effektiven Verwaltungssitzes maßgeblich ist, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Sie wird daher nur auf Gesellschaften nach dem Recht von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten angewendet. Nach der Sitztheorie wird eine Gesellschaft nach ausländischem Recht beim Zuzug nach Deutschland nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen automatisch zu einer rechtsfähigen Personengesellschaft (So etwa im BGH-Urteil vom 27.10.2008, Az. II ZR 158/06).
    2. Auf Gesellschaften nach dem Recht von EU-Mitgliedsstaaten wird die Gründungstheorie angewendet. Sie bestehen in ihrer ursprünglichen Rechtsform fort (etwa im BGH-Urteil vom 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98).

Die einschlägigen BGH-Urteile beziehen sich jeweils auf den Zuzug von Kapitalgesellschaften nach Deutschland (in 1. aus der Schweiz, in 2. aus den Niederlanden). Hier stehen Gesellschaften, die nach der Gründungstheorie behandelt werden, eindeutig besser. Sie behalten durch den identitätswahrenden Rechtsformwechsel die spezifischen Vorzüge einer Kapitalgesellschaft, wie etwa die Haftungsbeschränkung aufs Gesellschaftsvermögen.

Es kann allerdings auch Vorteile haben, die Rechtsform zu wechseln und eine Rechtsform nach inländischem Recht anzunehmen, etwa eine größere Akzeptanz auf dem dortigen Markt oder ein höherer Grad an Rechtssicherheit im Gerichtsprozess, da das Gericht nach dem ihm vertrauten Recht urteilt.

Keine Benachteiligung von Gesellschaften aus der EU

Aus diesen potentiellen Vorteilen hat das OLG Oldenburg hergeleitet: eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedsstaat muss die Möglichkeit eines Rechtsformwechsels in die Form einer inländischen Personengesellschaft haben. Genau dieser vollzieht sich beim Zuzug einer Gesellschaft aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, und die Gesellschaften aus Mitgliedsstaaten dürfen nicht schlechter stehen als jene. Die Niederlassungsfreiheit soll ausschließlich dem Schutz der Gesellschaften nach mitgliedsstaatlichem Recht dienen, sie darf ihnen in keinem Punkt zum Nachteil gereichen. Daher muss ihnen die Möglichkeit einer Sitzverlegung unter Rechtsformwechsel zugestanden werden.

Die Frage, ob die Sitzverlegung unter Rechtsformwechsel auch identitätswahrend stattfinden kann, ist anhand des Gesellschaftsstatuts zu beantworten. Nach der Gründungstheorie richtet sie sich hier also nach luxemburgischem Recht. Hierzu führt das OLG aus:

„Hierzu greift der Senat vorliegend auf die von der Ast. vorgelegte Bescheinigung der luxemburgischen Notarin (…) vom 18.6.2019 zurück, wonach die Ast. nach luxemburgischem Recht befugt sei, ihren Gesellschaftssitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen […] ferner, dass […] die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes gesetzlich oder steuerlich nicht zur Gründung einer neuen Rechtspersönlichkeit […].“

Das luxemburgische Recht lässt einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel also zu, womit dieser in Deutschland anzuerkennen ist.

Fazit

Ein identitätswahrender Rechtsformwechsel im Rahmen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung ist innerhalb der EU immer möglich, wenn nicht das Recht des Wegzugs(Gründungs-)staates entgegensteht. Die Begründung des Beschlusses des OLG Oldenburg deckt sich mit den zugrunde liegenden Gedanken der Gründungstheorie und unterstreicht den hohen Stellenwert der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU.