Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet

Der Bundestag hat am 10.09.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes verabschiedet. Dieses soll rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen entgegenwirken und so, dem Entwurf zufolge, insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen schützen.

Problemstellung und Zielsetzung

Das wesentliche Problem, das durch das Gesetz gelöst werden soll, ist die hohe Anzahl rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen. Wer jemanden etwa wegen eines Urheberrechtsverstoßes, nach §§ 13 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnt, kann von diesem die Aufwendungen dafür ersetzt verlangen. Die Höhe wird dabei am Streitwert bemessen. Auf diesem Wege hat sich teilweise die Praxis etabliert, gezielt nach geringfügigen Urheberrechtsverstößen zu suchen und die Abmahnung ausschließlich dazu zu nutzen, unter Behauptung eines hohen Streitwertes Aufwendungsersatz beizutreiben. Dies widerspricht ihrem Zweck, da sie eigentlich der Selbstkontrolle der Wirtschaft dienen soll. Sie soll den Beteiligten die Vermeidung eines langen Gerichtsverfahrens ermöglichen, allerdings nicht dort zur Beitreibung von Geldern zu animieren, wo kein echtes Interesse am Rechtsschutz besteht.

Diese Rechtsmissbrauchspraxis stellt laut Begründung des Gesetzentwurfes speziell für kleine und mittlere Unternehmen ein akutes Problem dar. Zudem wird die Rechtsverteidigung dagegen häufig durch Gerichtsstandsvereinbarungen beschränkt, indem der Rechtsstreit an Orten geführt wird, die für den Abgemahnten schwer erreichbar sind und an denen er auch keine Kontakte, etwa zu spezialisierten Rechtsanwälten, hat.

Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Lockerung des Designrechts im Hinblick auf den Ersatzteilmarkt.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz bringt im Wesentlichen Änderungen im UWG, UKlaG, GKG und DesignG mit sich. Konkret ändert sich folgendes:

  1. Der Aufwendungsersatz soll bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht, insbesondere die DSGVO. Statt dem Gegner die Kosten aufzuerlegen, soll vielmehr auf die Einforderung einer Unterlassungserklärung in Verbindung mit einer Vertragsstrafe zurückgegriffen werden. Somit soll derselbe Regulierungseffekt erzielt werden, ohne das Abgemahnte bei erstmaligen Verstößen direkt zahlen müssen (vgl. § 13 Abs. 3, 4 UWG n.F.)
  2. Stellt sich heraus, dass eine Abmahnung missbräuchlich erfolgt ist, kann der Abgemahnte nach § 8b Abs. 3 UWG n.F. die Kosten für seine Verteidigung ersetzt verlangen. Rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen insbesondere dann, wenn nicht primär der Rechtsschutz, sondern die Kostenbeitreibung das verfolgte Interesse darstellt, sowie bei Festsetzung eines objektiv überhöhten Streitwertes (vgl. § 8b Abs. 2 UWG n.F.).
  3. In § 13a n.F. UWG werden die Berechnungsgrundsätze für die Vertragsstrafen festgesetzt, die die kostenpflichtigen Abmahnungen gewissermaßen funktional ersetzen sollen. Dabei ist speziell das Verschulden sowie die Größe und Marktstärke des Anspruchsgegners sowie das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers einzubeziehen. Hier zeigt sich klar und deutlich der Zweck des Gesetzes, das vor allem wettbewerbsschwache Marktteilnehmer schützen und außerdem dazu führen soll, dass nur gegen Verstöße vorgegangen wird, bei denen ein echtes urheberrechtliches Interesse daran besteht.
  4. Wird eine Vertragsstrafe in unangemessener Höhe vereinbart, wird bei Verwirkung trotzdem nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet.
  5. Die Wahl des Gerichtsstandes wird eingeschränkt. § 14 UWG n.F. verweist auf das Landgericht des allgemeinen Gerichtsstandes, nach §§ 12, 13 ZPO ist also das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Somit soll auch die Erschwerung der Rechtsverteidigung durch Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit unterbunden werden.
  6. Im DesignG wird mit § 40a eine Reparaturklausel eingeführt, nach der ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses (etwa ein elektronisches Bauteil in einem technischen Gerät) keinem Designschutz unterliegt, wenn es nur zu Reparaturzwecken bestimmt ist. Somit sollen also auch Hersteller, die bestimmte Designrechte nicht innehaben, Ersatzteile für beispielsweise technische Geräte herstellen können. Beteiligte Verbraucher, die etwa eine Reparatur in Auftrag gegeben haben, müssen über diese Sachlage informiert werden.

Fazit

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes stellt eine Gegenmaßnahme gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen dar, die zugleich den Selbstregulierungsstandard der Wirtschaft erhalten soll. Es ist eindeutig, dass Abmahnungen ausschließlich zum Zweck des Verlangens von Aufwendungsersatz deutlich unattraktiver werden, ob allerdings der Regulierungsstandard aufrechterhalten werden kann, wird in der Fachwelt nicht selten in Zweifel gezogen.