BGH: Haftung eines Dachfonds als Kommanditist

Ein Dachfonds ist ein Investmentfonds, der in eine Bandbreite anderer Fonds investiert. Die finanzökonomische Idee dahinter ist eine verbesserte Risikostreuung. Eine gängige Rechtsform, um geschlossene Investmentfonds juristisch zu organisieren, ist die Kommanditgesellschaft. Der Dachfonds beteiligt sich dabei als Kommanditist an anderen vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften.

Gerät ein geschlossener Fonds in die Insolvenz, stellen sich angesichts solcher Strukturen klassische gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 03.08.2021 (Az. II ZR 123/20) mit der Haftung der Gesellschafter eines Dachfonds auseinandergesetzt.

Sachverhalt

Kläger in der Hauptsache war der Insolvenzverwalter von drei Kommanditgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils im Betrieb eines Schiffsfonds lag. Nachdem diese drei Fonds in die Insolvenzlage geraten und das Insolvenzverfahren eröffnet waren, machte der Insolvenzverwalter klageweise offene Forderungen geltend.

Die Dachfonds-Gesellschaft hatte aus den drei Fonds jeweils Zuwendungen erhalten, die nicht durch Gewinne gedeckt waren und somit effektiv eine Rückgewähr der Einlagen darstellte. Die Klage war auf Rückforderung der offenen Einlagen gerichtet. Beklagte waren die Kommanditisten des Dachfonds.

Das LG Aurich hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben (Az. 6 O 161/19), auf die Berufung der Beklagten hin hatte das OLG Oldenburg das Urteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen (Az. 6 U 96/20). Der Kläger ging vor dem BGH erfolgreich in Revision.

Die Kommanditistenhaftung

Kommanditisten unterliegen einer beschränkten Haftung, soweit ihre Einlage nicht geleistet ist. Diese richtet sich nach § 171 Abs. 1 HGB. Der Anspruch steht den Gläubigern der KG zu und wird nach § 171 Abs. 2 HGB im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, woraus sich auch die Aktivlegitimation des Klägers ergab. In einer einstöckigen KG ist die Lage insoweit eindeutig.

Der Kläger nahm die Kommanditisten des Dachfonds direkt in Anspruch, weil der Dachfonds seine Einlage teilweise zurückerhalten hatte. Gegen den Dachfonds bestand insoweit ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Ob die Haftung allerdings auf dessen Kommanditisten durchgreift, ist streitig.

Grundsätzlich besteht das Recht, Kommanditeinlagen einzufordern, nur im Innenverhältnis innerhalb der Gesellschaft. Dem Insolvenzverwalter steht das Recht nur unter der Bedingung zu, dass das Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist. Dementsprechend lehnt die Rechtsprechung eine Durchgriffshaftung der Kommanditisten des Dachfonds teilweise ab (vgl. etwa OLG München 23 U 4226/18, LG München II 1 HK O 1633/18). Aus demselben Grund hatte auch das OLG der Berufung der Beklagten stattgegeben.

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Gläubigerschutz in der Insolvenz

Der BGH schloss sich der in der Rechtsprechung ebenfalls vertretenen (vgl. etwa AGH Nordrhein-Westfalen 2 AGH 1-15 u. 17-35/10) Auffassung an, dass eine Durchgriffshaftung bestehe. Der Dachfonds haftet nach § 171 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der KG, an der er Anteile hält. Die Kommanditisten des Dachfonds wiederum haften (bei unvollständiger Einlage) für dessen Verbindlichkeiten. Insofern lässt sich eine Haftungskette prinzipiell konstruieren.

Offen bleibt die Frage, ob es nicht Sache des Dachfonds sei, seine Ansprüche geltend zu machen, solange er nicht selbst insolvent ist und einem Insolvenzverwalter untersteht. Um den Durchgriff des Rechtes aus § 171 Abs. 2 HGB zugunsten des Insolvenzverwalters eines Unter-Fonds zu begründen, verwies der BGH auf den Zweck des § 171 Abs. 2 HGB. Dieser liege darin, sicherzustellen, dass die im Handelsregister ausgewiesene Haftungssumme – die Kommanditeinlagen – auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Die Gegenansicht führt an, dass der Haftungsdurchgriff die Gläubiger des nicht insolventen Dachfonds benachteilige. Neben diese würden so, quasi gleichberechtigt, die Gläubiger des Unter-Fonds treten, sodass ihre Ansprüche gefährdet seien.

Der BGH hielt dem entgegen, dass die umgekehrte Verweigerung des Haftungsdurchgriffes die Gläubiger des Unter-Fonds im selben Maße benachteiligen würde. Diese müssten möglicherweise die Nichterfüllung ihrer Ansprüche in Kauf nehmen, wenn die Kommanditisten des Dachfonds ihre Einlage nicht pflichtgemäß erbracht haben und ihnen die im Handelsregister ausgewiesene Haftungssumme entgegen ihrer (schutzwürdigen) Erwartung nicht zur Verfügung steht. Es bleibt also bei einer Abwägung zwischen den drohenden Nachteilen für die Gläubiger des Dachfonds und des Unter-Fonds. Der Konflikt lässt sich nicht abschließend auflösen und muss in der Beurteilung des Falles als gegeben angesehen werden.
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Fazit

Die Frage, ob nach Sinn und Zweck des § 171 Abs.2 HGB ein Haftungsdurchgriff auf die Kommanditisten eines Dachfonds zugelassen werden muss, ist schwerpunktmäßig nach Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes zu entscheiden. Gläubigerschutz ist das zentrale Schutzgut sowohl im Insolvenzverfahren als auch bei Fragen der Einlagenerbringung. Indes lässt es sich in einer doppelstöckigen Gesellschaft bei Überschuldung der Fonds kaum vermeiden, dass die Gläubiger der einen oder anderen Gesellschaft das Nachsehen haben. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, eine Durchgriffshaftung auf die Kommanditisten des Dachfonds geltend zu machen.

Im Hinblick auf konkurrierende Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften gilt also: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dieses Prinzip ist ohnehin ein rechtlich verankerter Grundsatz des Insolvenzverfahrens, weswegen die entsprechende Falllösung im Kontext des Insolvenzverfahrens schlüssig ist.

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